#Lauterbach wird auf Twitter als „Pisser“ bezeichnet und die Staatsanwaltschaft zwingt Twitter zur Herausgabe der Bestandsdaten des Nutzers
„Obwohl @Karl_Lauterbach angeblich "privat" twittert, nimmt er für sich selbst wegen einer Beleidigung auf Twitter § 188 StGB für Personen des öffentlichen Lebens in Anspruch, anstatt §
186 StGB wegen übler Nachrede. #Lauterbach“
Storymakers, Haintz, BalticPirate und Haintz auf Twitter:
Anmerkung: die Strafanzeige muss zwar nicht grundsätzlich von #Lauterbach kommen. Die Strafverfolgungsbehörde kann auch das öffentliche Interesse annehmen, § 194 Abs. 1 S. 2 StGB.
In dem Anhörungsschreiben steht aber, dass Lauterbach selbst den Strafantrag gestellt hat. Kindisch!