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Markus Haintz an Karl Lauterbach
Gastbeitrag von Rechtsanwalt Eskes zum unzulässigen "medizinischen Ausnahmezustand"

Hallo Herr Kollege Haintz,
die Einlassung von Karl Lauterbach zu der Aufhebung der Isolationspflicht für sog. Corona-Infizierte möchte ich wie folgt kommentieren. Der Bundesgesundheitsminister nannte ein solches Vorgehen einiger Bundesländer einen Fehler. "Das kommt jetzt zur Unzeit und findet nicht die Billigung der Bundesregierung", sagte er. Es gebe auch keinen medizinischen Grund, auf die Isolationspflicht jetzt zu verzichten.

(1) Das Problem ist eben, dass der Coronastaat (zuvörderst in Gestalt des Bundesgesundheitsministers) von Anfang an angetreten ist, normativ zu setzen, was die Realität sei, also was die medizinischen Tatsachen seien und was aus diesen für das soziale Miteinander folge.
Dementsprechend kam ja schon ganz zu Beginn, im Frühjahr 2020, die Anordnung von Abstand und Maske nicht nur als medizinisch notwendige Maßnahme, sondern zugleich als -weithin akzeptierte- soziale Norm daher ("Ich schütze Dich und Du schützt mich") und überdies als gesetztes Recht. Diese Anmaßung des Staates, zu setzen, was die Realität sei, haben wir die ganze Coronakrise hindurch gesehen, aktuell in dem Festhalten des Bundesgesundheitsministers an der Isolationspflicht für sog. Corona-Infizierte. Doch wenn der Staat alles dekretieren zu können glaubt, angefangen damit, was die medizinischen Tatsachen seien, also was eine Krankheit sei, was als medizinische Heil- oder Schutzmaßnahme daraus folge, welche Verhaltensregeln daraus folgen, die dann auch noch rechtlich verpflichtend zu machen seien, nämlich Maske, Abstand, Impfung, Isolation - woran soll der Staat rechtlich dann noch gebunden sein? Medizinische und soziale Einschätzungen werden vom Staat zu Tatsachen erhoben und rechtlich verbindliche Verhaltenspflichten daran geknüpft, so als ergäben sich diese zwangsläufig und unausweichlich aus vorgefundenen medizinischen/sozialen Tatsachen (zuletzt und noch immer:
Maskenpflicht, einrichtungsbezogene Impfpflicht, Isolationspflicht). So wird eine Ununterscheidbarkeit von gesetzten medizinischen Tatsachen (in "letzter Instanz" durch das RKI) einerseits und dem für diese geltendes Recht andererseits hergestellt und das ist m.E. das Kernproblem, das die Justiz aber leider (bis auf wenige Ausnahmen) bis heute nicht adressiert, also die nicht wahrnehmen will, dass der Coronastaat dazu übergegangen ist, verbindlich zu setzen, was "der Fall" ist, medizinisch und sozial, so als seien die verhängten massiv einschränkenden rechtlichen Verhaltenspflichten nur eine Art natürliche, unvermeidliche, automatische Folge aus vorgefundenen unumstößlichen medizinischen und sozialen Befunden.

(2) Dass der Staat solchermaßen Fakten setzt und um diese herum ein repressives Rechtsregime statuiert, sodass nicht mehr zu unterscheiden ist, ob unser Verhalten eine Antwort ist auf eine wirkliche existentielle Bedrohung oder ob unser Verhalten nur aus rechtlich verbindlich gesetzten Verhaltensregeln folgt, gibt es nur im Ausnahmezustand. Unser Grundgesetz kennt aber nur einen einzigen Ausnahmezustand, und das ist der Verteidigungsfall, also Krieg (Art. 115a ff. GG). Einen "medizinischen Ausnahmezustand", wie ihn der Coronastaat zu reklamieren scheint, gibt es nach unserem Grundgesetz nicht. Unser Grundgesetz kennt überhaupt keinen Ausnahmezustand in Friedenszeiten; ein solcher ist illegal.

Gerne können Sie meine Einschätzung in Ihrem Kanal veröffentlichen.
Vielen Dank!


Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Jürgen Eskes
Rechtsanwalt
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