Ich habe heute eine Strafanzeige wegen des Verdachts der Rechtsbeugung, § 339 StGB sowie des Verdachts der Verfolgung
Unschuldiger, § 344 Abs. 2 Nr. 1 StGB, gegen einen Richter / eine Richterin des Amtsgerichts Sinsheim eingereicht. Dem / der Vorsitzenden geht es offenbar darum, möglichst viele Demonstranten trotz Verjährung rechtswidrig abzuurteilen. Seit unserer Dienstaufsichtsbeschwerde werden die (anwaltlich vertretenen) Verfahren zwar eingestellt, ohne Anwalt wird aber weiterhin rechtswidrig verurteilt. Hierzu wird eine Ansammlung unterstellt (längere Verjährungszeit), obwohl offenkundig eine Versammlung vorlag. Ich berufe mich bei der Anzeige auf meine Berufspflicht aus
§ 1 (3) BORA.
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Markus Haintz
Rechtsanwalt