ERMITTLUNG
Immunität von Björn Höcke erneut aufgehoben
(MDR)
Höcke schrieb dazu bei Telegram, der "alltägliche Verdrängungskrieg" habe zwei Opfer gefordert. "Wahrscheinlich ist der Täter psychisch krank und leidet an jener unter Einwanderern weit verbreiteten Volkskrankheit, welche die Betroffenen 'Allahu Akbar' schreien lässt und deren Wahrnehmung so verzerrt, daß sie in den 'ungläubigen' Gastgebern lebensunwertes Leben sehen."
(...)
Die Staatsanwaltschaft sieht in dieser Äußerung Anhaltspunkte für Volksverhetzung in zweierlei Hinsicht: Zum einen setze Höcke mit der Verwendung des NS-Begriffes "lebensunwertes Leben" eine Einzeltat mit den damaligen Massenmorden gleich, das sei eine Verharmlosung des NS-Unrechts. Zum anderen sei Höckes Äußerung als "Aufstacheln zum Hass" gegen in Deutschland lebende Einwanderer zu verstehen.

Kommentar: Aus juristischen Gründen kann ich nur dazu raten, die Jahre 1933-1945 völlig aus jeder öffentlichen Diskussion auszublenden. Das bedeutet letztlich, jede Bezugnahme egal in welcher Form, jede Begrifflichkeit von damals, einfach alles kann heute dazu führen, dass ein Verfahren wegen Volksverhetzung eröffnet wird. Gleiches gilt für Begrifflichkeiten wie "größtes Verbrechen / größter Massenmord / größter Mörder der Geschichte" etc.
Es wurden schon Verfahren eröffnet, weil jemand seinen Arzt auf den (noch immer gültigen) Nürnberger Kodex hingewiesen hat. § 130 Strafgesetzbuch ist ein hochproblematische Paragraph, nicht nur verfassungsrechtlich. Während es für die Justiz völlig "in Ordnung war", übelste Hetze gegen Ungeimpfte (keine definierbare Gruppe) rechtlich zu legitimieren, werden im Gegenzug heutzutage vielfach Taten angezeigt und angeklagt, die in jeder freien Demokratie als Meinungsäußerungen gesehen werden würden. Unabhängig davon, was man von diesen Meinungen halten mag.

Markus Haintz
Rechtsanwalt
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