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Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen einen deutschen Staatsbürger, dem im Zusammenhang mit der „Querdenken“-Bewegung u.a. versuchter gewerbsmäßiger Betrug und Geldwäsche vorgeworfen wird - OLG Stuttgart Wesentlicher Grund für die Entscheidung…
Kurze allgemeine juristische Klarstellung meinerseits zur Freilassung von Michael Ballweg:
Die Freilassung von Michael Ballweg bedeutet nicht, dass er am Ende möglicherweise nicht doch noch eine Haftstrafe wird verbüßen müssen. Da eine solche aber bezüglich der möglicherweise noch zu erwartenden Reststrafe nach 9 Monaten (anzurechnender) Untersuchungshaft nicht mehr übermäßig hoch wäre, ist der Fluchtanreiz wesentlich geringer. Dies ergibt sich auch aus der Pressemeldung des OLG Stuttgart.

Auch wenn Michael verurteilt werden sollte, bestünde nach § 57 II Strafgesetzbuch die Möglichkeit, die Haftstrafe nach der Hälfte der verbüßten Strafe auf Bewährung auszusetzen.

Im Falle einer Verurteilung zu einer Haftstrafe wäre Michael Ballweg sicherlich für eine Aussetzung noch 50 % der Strafe prädestiniert. Das Gesetz regelt diesen Fall wie folgt:
(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn
1. die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2. die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

Natürlich besteht auch die Möglichkeit, dass die Anklage nicht zugelassen wird (allgemein sehr unwahrscheinlich) oder dass Michael Ballweg am Ende freigesprochen und entschädigt wird.

Bitte wartet auf die offiziellen Äußerungen seines Verteidiger-Teams, bei dem ich mich für die bisherige Arbeit bedanken möchte.

Markus Haintz
Rechtsanwalt
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