Forwarded from Holger Fischer Rechtsanwalt (Holger Fischer)
Neues im Fall Inna Zhvanetskaya:

Das Landgericht Stuttgart hat den betreuungsrechtlichen Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt über die zwangsweise Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus und anschließend in der beschützten Abteilung eines Pflegeheims nun auch endgültig aufgehoben.

Nachdem das Landgericht bereits die sofortige Wirksamkeit des amtsgerichtlichen Beschlusses bis zur endgültigen Entscheidung vorübergehend ausgesetzt hatte, ist damit die Angelegenheit nun endgültig im Sinne der erhobenen Beschwerde erledigt.

Eine materiell-rechtliche Entscheidung zur Zwangsimpfung gegen Covid-19, die das Amtsgericht ja im selben Beschluss zusammen mit der Unterbringung genehmigt hatte, wird es hingegen nicht mehr geben: Die Genehmigung der Zwangsimpfung war vom Amtsgericht nur befristet erteilt worden, und diese Frist ist längst abgelaufen. Durch die Aussetzung der sofortigen Wirksamkeit der amtsgerichtlichen Entscheidung hatte das Landgericht schon direkt nach Erhebung der Beschwerde hier eine Ausführung der Zwangsimpfung im Hinblick auf das zu erwartende Ergebnis in der Endentscheidung vorübergehend verhindert.
Leider werden wir so keine Entscheidungsgründe mehr bekommen, warum die Genehmigung der Zwangsimpfung rechtswidrig gewesen ist. Allerdings hätten diese Gründe auch nicht notwendig viel Neues bringen müssen: Denn im Betreuungsrecht steht als oberste Maxime nun einmal, dass der Betreuer die Wünsche des Betreuten zu beachten hat, solange keine erhebliche Gefahr u. a. für die Gesundheit entgegensteht und der Betreute aufgrund Krankheit oder Behinderung diese Gefahr nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann (siehe Paragraph 1821 Absätze 2 und 3 BGB). Das bedeutet auch: Wenn jemand nicht geimpft werden will, dann ist das grundsätzlich zu akzeptieren.

Das Landgericht hat im Wege der Amtsermittlung durch Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens und Anhörung der Betroffenen den Sachverhalt noch einmal eingehend ermittelt. Von Vorteil ist es sicherlich auch gewesen, dass wir das Angebot gemacht hatten, dass das Gericht direkt seine Fragen auch an den Pflegedienst richten konnte. Besonderes Lob gebührt an dieser Stelle auch diesem Dienstleister.

Wie so oft, ist eine ausreichende pflegerische Versorgung vom Faktor Zeit abhängig, an der es in der Pflege bekanntermaßen überall fehlt, auch in der stationären Pflege. Viele herbeigeredete Gefährdungen wären vermeidbar, wenn für die alten, kranken oder behinderten Menschen einfach mehr Zeit in der Versorgung gegeben wäre. Es darf nicht von äußeren Faktoren abhängen, ob jemand aus seiner Wohnung in ein Heim verbracht werden muss, wegen der Macht des Faktischen aufgrund unzureichender pflegerischer und/oder betreuerischer Angebote, erst recht nicht gegen den Willen der Betroffenen. Im Heim ist die Situation auch nicht automatisch besser.

Ein verarmendes Deutschland heißt hier für die Zukunft leider nichts Gutes, denn die Sozialleistungsträger werden in Zukunft eher weniger Mittel zur Verfügung stellen können denn mehr. Stuttgart/Baden Württemberg, wo Frau Z. lebt, dürften aber - noch - in der Lage sein, ihre Alten zu versorgen. Ein Betreuer hat dies entsprechend durchzusetzen, zumindest zu versuchen.

Zum Abschluss: Frau Zhvanetskaya würde sich freuen, wenn sich irgendwo ein Verleger fände, der einige ihrer Werke drucken und so der Nachwelt erhalten würde.

Im Namen Frau Zhvanetskayas danke ich allen Beteiligten für die geleistete Unterstützung und die Anteilnahme.

Holger Fischer, 17.06.2023
The Ultimate Guide to Using Insta Video Downloader