#Impfpflicht nach dem Masernschutzgesetz auf legalem Weg umgehen, von RAin Dr. Sarah Kamm, Haintz legal Blog

Wenn Sie einer dreifach-Impfung gegenüber skeptisch sind, ist das Ihr gutes Recht, auch wenn die Vereinbarkeit einer Impfpflicht mit dem Grundgesetz höchstrichterlich bestätigt wurde.
Die Impfpflicht gilt nach § 20 VIII Satz 4 IfSG nicht für Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können. Neben einer individuell zu bestimmenden Unverträglichkeit des Impfstoffes werden hiervon alle Gründe erfasst, die nach fachlich vertretbarer ärztlicher Auffassung angesichts der konkreten gesundheitlichen Lage der zu impfenden Person die Impfung mit Blick auf die ansonsten drohenden Gefahren für Leib und Leben als zu riskant erscheinen lassen.
Die Gründe, weshalb eine Person sich nicht impfen lassen kann, sind demnach vielfältig. Es sind nicht nur die in den Empfehlungen der ständigen Impfkommission aufgeführten Kontraindikationen maßgeblich. (Bild: Sutterstock / DesignRage) X
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