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X-Link: (Teil 1/3, Teil 2 siehe hier, Teil 3 hier) Massenschlägerei von Migranten/Bürgern mit Migrationshintergrund (arabischer Raum/Nordafrika?) in #Lübeck und die Polizeidirektion Lübeck möchte nicht, dass das nachfolgende Video aus #Luebeck weiter verbreitet…
(Teil 3/3, Teil 1 siehe hier, Teil 2 hier)
§ 106 Urhebergesetz können einschlägig sein. Grundsätzlich ein (Straf-)Antragsdelikt. Allerdings kann die Staatsanwaltschaft hier das besondere öffentliche Interesse annehmen, was ich allerdings für nicht begründbar halte. Die Verheimlichung von Straftaten aus einem bestimmten Kulturkreis reicht hierfür sicherlich nicht aus.
Unabhängig davon handelt es sich hier um ein Tagesereignis (§ 50 Urhebergesetz), über das (mit einem kurzen Videoausschnitt) berichtet werden darf. Auch das Zitatrecht nach § 51 Urhebergesetz ist einschlägig, jedenfalls wenn man sich mit dem Inhalt des Videos befasst und auseinandersetzt. Ohne den Videoausschnitt ist es nicht möglich, die Frage der Herkunft der Täter ernsthaft zu diskutieren.

Aber ich habe einen sehr interessanten Paragrafen für euch, liebe Polizei Lübeck und @SH_Polizei:
Prüft doch mal bitte eine mögliche Strafbarkeit wegen Strafvereitelung im Amt nach § 258a Strafgesetzbuch. Möglicherweise besteht ja bei einem eurer Beamten der Vorsatz, die Verbreitung des Videos zu verhindern was dazu führen könnte, dass ein Tatverdächtiger nicht ermittelt wird, der möglicherweise später verurteilt werden könnte. Weit hergeholt? Ein wenig, aber immer noch wesentlich naheliegender als der offenkundige Blödsinn den ihr oben verbreitet.

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