Neues aus der Kanzlei. Es gibt sehr gute Gründe, sich in Strafverfahren nicht selbst zu „verteidigen“, wie der nachfolgende Fall von Haintz-legal.de zeigt:

6 Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung für eine Beleidigung? (Blog Haintz-legal)
Unserer Mandantin wurde vorgeworfen einen Landrat bei Facebook als „Kinderschänder und Quäler“ beleidigt zu haben. Sie soll in dem Kommentar, den sie bei Facebook verfasst hatte, den Rücktritt des Landrats gefordert haben, weil er mitverantwortlich sei für die Qualen, die Kindern in der sog. Corona-Pandemie zugefügt wurden.
In der ersten Instanz wurde unsere Mandantin deswegen zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. Leider hat sich unsere Mandantin in diesem Verfahren ohne Rechtsbeistand selbst verteidigt.
In der zweiten Instanz wurde nun das Urteil gesprochen. Das Urteil der ersten Instanz wurde aufgehoben und die Mandantin wurde „nur“ zu einer Geldstrafe von 60 TS wegen gegen die Person des politischen Lebens gerichteten Beleidigung nach §§ 188 Abs. 1, 185 StGB verurteilt.

Bemerkenswert an diesem Fall ist auch, dass bei der Hauptverhandlung in der ersten Instanz die örtliche Presse anwesend war und danach zahlreichen Artikel veröffentlicht wurden, in denen über die verhängte Freiheitsstrafe berichtet wurde.

Bei der Hauptverhandlung in der zweiten Instanz war keine Presse anwesend. Darüber, dass das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wurde, wollte man offensichtlich nicht berichten.

Viktoria Dannenmaier
Rechtsanwältin und Strafverteidigerin
www.haintz-legal.de
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