Pressemitteilung Kanzlei Mandic in Sachen Halemba Nr. 2

Mein Mandant ist gewählter Abgeordneter und Vertreter des ganzen Volkes, 13 Abs. 2 Bayerische Verfassung. Um seine Teilnahme als Schriftführer und Präsidiumsmitglied sicherzustellen, habe ich in seinem Namen soeben folgende Eilanträge beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof gegen die Bayerische Staatsregierung und das Bayerische Ministerium der Justiz gestellt:

1. Die Staatsregierung und Justizministerium werden verpflichtet, gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg – Andreas Wimmer - von ihrem Weisungsrecht dergestalt Gebrauch zu machen, dass die StA Würzburg angewiesen wird, den Haftbefehl zurückzuziehen.

2. Die Staatsregierung und das Justizministerium werden hilfsweise verpflichtet aus dem bestehenden Haftbefehl
a. für die Dauer der Wahlperiode des am 07.10.2023 gewählten Landtags
oder - hilfsweise -
b. für die Dauer der konstituierenden Sitzung am 30.10.2023 sowie der notwendigen An- und Abreise

nicht zu vollstrecken.

Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob der in Art. 28 BV normierte Immunitätsschutz vorliegend sachlich und zeitlich durchgreift. Für die unbeschränkte zeitliche Geltung spricht der Sinn und Zweck der Norm. Denn jede Regierung könnte ansonsten über das Weisungsrecht gegenüber den Staatsanwälten aus jedem Anlass und gegenüber jedem neu gewählten Abgeordneten, quasi „auf Bestellung“, neue Verfahren einleiten und so gerade in der kritischen Übergangsphase die vollzählige Konstituierung des Landtages vereiteln. Dafür spricht ferner, dass Art. 28 BV nicht nur Ausdruck des Parlamentsprivilegs ist, sondern zugleich einen Ausfluss des freien Abgeordnetenmandats darstellt und somit diesen auch subjektiv schützt.

Ohnehin schützt die heute in der Praxis der Landtage übliche, fast schon automatische, Aufhebung der Immunität, wenn Abgeordnete der Partei AfD von Strafverfahren betroffen sind, die Rechte dieser Abgeordneten nicht. Obwohl der jeweilige Abgeordnete Anspruch auf eine von sachfremden Erwägungen freie Entscheidung hätte, musste diese Rechtsfrage in jüngster Zeit offenbar nie verfassungsrechtlich geklärt werden.
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