Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits am 14. Juni 2023 ein bislang weitestgehend unbeachtetes Urteil gefällt, wonach bei verfassungsfeindlichen Betätigungen frühere Soldaten diesen das Ruhegehalt (Rente) gekürzt werden kann. Der Soldat hatte in Bezug auf die Corona-Maßnahmen der Bundesregierung vielfach von einer (aufkommenden) Diktatur gesprochen. Die Grundsätze dieses Urteils können auch auf andere Staatsdiener angewandt werden.

Urteil vom 14.06.2023 - BVerwG 2 WD 11.22

Leitsätze:
1. Eine verfassungsfeindliche Betätigung früherer Soldaten im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 SG setzt Aktivitäten feindseliger Art voraus. Darunter fällt auch die Diffamierung und Delegitimierung demokratisch gewählter Staatsorgane.

2. Bei objektiv verfassungsfeindlichen Betätigungen, die nicht von einer verfassungsfeindlichen Gesinnung getragen sind, bildet die Kürzung des Ruhegehaltes den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen, sofern nicht der Eindruck einer besonders hohen Identifikation mit einer verfassungswidrigen Weltanschauung entsteht.

Tenor (Auszug):
Auf die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft wird das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 28. Juli 2022 aufgehoben.
Das Ruhegehalt des früheren Soldaten wird für die Dauer von 24 Monaten um 1/10 gekürzt.

Rn. 27 Diese Aussagen des früheren Soldaten lassen sich nicht auf eine polemisch-überspitzte Kritik an der Corona-Politik der Bundesregierung reduzieren. Denn sie enthalten darüber hinaus den Vorwurf, die Bundesregierung strebe unter Bruch der Verfassung eine Diktatur an. Dass dieser Vorwurf mehr als eine einmalige überspitzte Polemik ist, ergibt sich schon aus der ständigen Wiederholung seiner These, man stehe am Anfang einer Diktatur. Auf die Frage, ob der frühere Soldat seine diesbezüglichen Beiträge satirisch verstanden wissen will, hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Truppendienstgericht ausgeführt, dass er auch Satire verwende. Dies lässt sich z. B. bei dem Post über die damalige Bundestagsvizepräsidentin Roth nachvollziehen (Bl. 33 d. A.). Von einem durchgehend satirischen Format hat er selbst nicht gesprochen und dafür gibt es auch keine objektiven Anhaltspunkte. Eine entsprechende humoristisch überzeichnende Note weisen die von ihm in den Anschuldigungspunkten 1, 2, 7, 8, 10 und 12 wiedergegebenen Diktatur-Vorwürfe gerade nicht auf. X-Link
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