Er macht jedermann, der zum „ungeimpften“ Teil der Bevölkerung zählt – wie es von ihm auch beabsichtigt gewesen sein dürfte – gegenüber dem als „geimpft“ bezeichneten Teil der Bevölkerung verächtlich und würdigt die als „Ungeimpfte“ bezeichneten Menschen in der öffentlichen Meinung herab, indem er behauptet, diese seien nicht bereit ohne jedwedes Risiko und ohne jedweden Aufwand das Leben „vieler anderer zu retten“.

Im Umkehrschluss bedeutet die Äußerung von Lauterbach: Wer sich nicht einer Impfung unterzieht, gefährdet oder tötet andere.

Würde der Beklagte (Lauterbach) eine solch massiv falsche Tatsachenbehauptung nicht tätigen, wäre der Hass gegenüber dem Kläger (und anderen sog. Ungeimpften) nicht derart massiv, wie er teils immer noch ist und vor allem in den Jahren 2021 und 2022 war.

Die Äußerung des Beklagten ist auch geeignet, das berufliche und gewerbsmäßige Ansehen des Klägers als Rechtsanwalt zu beschädigen, da eine Vielzahl von Menschen die falsche Behauptung des Beklagten zum Anlass nimmt, zutreffende Behauptungen und Quellenteilungen des Klägers ins Lächerliche zu ziehen und den Kläger somit zu diffamieren. Der angegriffene Tweet des Beklagten ist jedenfalls geeignet, dies weiter zu verschärfen.

Der Kläger vertrat daher rechtlich die Auffassung, dass ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB (analog) i.V.m. §§ 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 186f. StGB bestünde. Denn die durch den Beklagten in der Öffentlichkeit behaupteten und über die Plattform Twitter (nunmehr X) auch öffentlich verbreiteten Tatsachenbehauptungen waren damals geeignet, den Kläger verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

Die Behauptungen des Beklagten waren – wie dargelegt - auch unwahr, jedenfalls nicht erweislich wahr.

Da die Beweisregel der §§ 186, 187 StGB in das Deliktsrecht transformiert wird, trägt der auf Unterlassung in Anspruch genommene Äußernde die Beweislast für die Wahrheit der Tatsachenbehauptung (BGH, Urt. v. 11. 12. 2012-VI ZR 314/10).

Der Beklagte hat also darzulegen und zu beweisen, dass die in seinem „Tweet“ vom 14.08.2021 gemachten Äußerungen

„Stimmt. Und zusätzlich geht es darum, weshalb eine Minderheit der Gesellschaft eine nebenwirkungsfreie Impfung nicht will, obwohl sie gratis ist und ihr Leben und das vieler anderer retten kann. Daher bin ich pessimistisch was freiwillige Opfer für den Klimaschutz betrifft“

der Wahrheit entsprechen.

Mit seiner Aussage unterstellt der Beklagte pauschal allen „Ungeimpften“ – also auch dem Kläger, das Leben anderer zu gefährden und macht ihn damit verächtlich. Durch die Behauptung wird dem Kläger öffentlich unterstellt, dass er sich an der „Tötung“ vieler anderer beteiligt, respektive die „Rettung“ vieler anderer mutwillig unterlassen würde.

Dies stellt eine Verleumdung dar, denn der Beklagte tätigt die Aussage wider besseren Wissens. Er weiß, dass die sogenannten „Impfungen“ weder einen Eigen- noch einen Fremdschutz bieten und es ohne jegliches Belang für sich und andere ist, ob man nun mit den sogenannten „Schutzimpfungen“ geimpft ist oder nicht. Natürlich weiß Lauterbach auch, dass die sog. Impfungen nicht "nebenwirkungsfrei" sind.

Das Landgericht Ellwangen schloss sich dem mit Urteil vom 19.10.2022 nicht an. Es stufte die Äußerung des Gesundheitsministers als Meinungsäußerung ein, die im politischen Meinungskampf zulässig sei.

Das Gericht verkenne hierbei nicht, dass die angegriffene Äußerung im zweiten der insgesamt drei Sätze tatächliche Elemte enthalte (nebenwirkungsfreie impfung, gratis, ihr Leben und das vieler anderer retten kann“). Eine Verkürzung des Sinngehalts der Äußerungen auf den zweiten von drei Sätzen ohne Berücksichtigung der Umstände, unter denen die Äußerung gefallen ist, würde indes den Sinngehalt der einheitlich zu wertenden Äußerung nicht hinreichend erfassen und daher den Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verkennen.

Markus Haintz
Rechtsanwalt
http://Haintz-legal.de
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