Forwarded from Frank Großenbach
Zum einen der Zweck: Eine öffentlich wirksame Bekundung einer Werbung für die Ansichten des untergegangenen NS-Regimes soll unterbunden werden.

Eine öffentlichkeitswirksame Bekundung ist nur möglich, wenn in der Öffentlichkeit die Parole als öffentlichwirksame Bekundung einer Solidarisierung mit dem NS-Regime wahrgenommen werden kann. Das setzt voraus, dass die Parole für die Allgemeinheit allgemein erkennbar ist als Parole des NS-Regimes. Wenn ein solches Bewusstsein fehlt, dass es sich um eine Parole des NS-Regimes handelt, dann fehlt es an einer öffentlichwirksamen Bekundung einer Solidarisierung mit Gedanken des NS-Regimes.

Zum anderen der Zweck: Eine Solidarisierung von gleichgesinnten Befürwortern mit den Ansichten des untergegangenen NS-Regimes, auch durch eine „insgeheime“ Verbundenheit durch solche Parolen, soll unterbunden werden. Auch dann, wenn für Außenstehende die Parole nicht offensichtlich als NS-Parole wahrgenommen werden kann, weil dazu die Kenntnis fehlt.

Eine Solidarisierung von gleichgesinnten Befürwortern mit eine NS-Parole ist nur möglich, wenn dann zumindest im angesprochenen Kreis der „Gleichgesinnten“, eine Parole als NS-Parole wahrgenommen wird und in diesem Kreis üblicherweise als Symbol für eine Solidarisierung mit den Gedanken des untergegangenen NS-Regimes angesehen wird.
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