Karl Hilz wurde in Amberg mal wieder abgeführt. Mich würde dann doch mal die Rechtsgrundlage interessieren, ein Ausschluss gemäß dem Versammlungsgesetz ist nicht möglich, da er die Versammlung nicht grob stört. Ein Platzverweis scheitert an der Polizeifestigkeit des Versammlungsgesetzes. Störereigenschaft liegt nicht vor, eine konkrete Gefahr ist nicht zu belegen, § 2 IfsG. Derartige Ausschlüsse sind daher meines Erachtens regelmäßig strafbare Nötigungen,bis hin zu Freiheitsberaubungen und sollten zur Anzeige gebracht werden. Wer Bei der Polizei arbeitet und zu solchen Ausschlüssen angewiesen wird, sollte die remonstrieren.
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