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Die neue Strategie der Berliner Polizei auf Demonstrationen ist offenbar, jeden Teilnehmer der keine Maske trägt vorläufig in Gewahrsam zu nehmen, wegen des vermeintlichen Verdachts auf Fälschung von Gesundheitszeugnissen, § 277 StGB. Ich war selbst Zeuge…
Anbei noch Anmerkungen zum obigen Thema:

Lieber Markus,
wenn die Teilnehmer mündlich erklären können und dürfen, dass sie Inhaber einer ärztlichen Bescheinigung oder einer psychologischen Bestätigung (ist kein Attest mit Diagnose, weil man das nicht benötigt) sind gegenüber einer Behörde, dann reicht das. Sie müssen das Attest nicht vorzeigen.
Daher wäre doch nur eine Vermutung über § 277 StGB möglich und eine Vorermittlung über die Gesundheitsämter, ob nach Vorlage der Bescheinigung oder des Attests der Anfangsverdacht vorliegt. Das müßte in Gegenwart von Zeugen und Dokumentation überzeugen, zumal Aufnahmen (und das ist eine Frage von mir) bei rechtswidrigem Polizeiverhalten mit Bild und Ton zulässig sind?
Danke für den Hinweis, Aufnahmen mit Bild und Ton sind bei rechtswidrigen Polizeiverhalten natürlich zulässig, wenngleich die Polizei gerne gegenteiliges behauptet.
Eine Verletzung der Vertraulichkeit des nicht-öffentlich gesprochenen Wortes (§ 201 Strafgesetzbuch) ist auf einer Versammlung doch eher selten gegeben.
§ 22, 23 des KUG dürfte bei polizeilichen Maßnahmen sicherlich nicht einschlägig sein.
https://www.fotorecht-seiler.eu/bildnisrecht-bgh-zu-bildausschnitt-versammlungen/

Sollte Beweisdokumentation unterbunden werden durch die Polizei, kann dies auch leicht eine Strafvereitelung (§ 258 Strafgesetzbuch) darstellen.
Da keine Pflicht zur Glaubhaftmachung dahingehend besteht, dass eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht getragen werden muss, muss das Attest auch nicht vorgezeigt werden, dann können die Ermittlungen nach § 277 Strafgesetzbuch auf die bisherige Weise nicht durchgeführt werden.
Spannend ist dann, wie die Polizei reagieren wird. Inzwischen muss ich annehmen, dass sie mit Platzverweisen reagieren wird. Dennoch halte ich die Strategie, das Attest nicht vorzuzeigen und noch nicht einmal zu erwähnen für die juristisch sinnvollere. Bitte alles bestmöglich dokumentieren.
§ 4 (3) Nr. 3 Coronaverordnungen Berlin
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für
1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
2. Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,

Wenn die Ausnahme vorliegt, kann man sich hierauf berufen, dann muss die Polizei den Sachverhalt aufnehmen, ein Attest muss nicht vorgezeigt werden, sollte es zu rechtswidrigen Ausschlüssen von Versammlungen führen, kann hiergegen juristisch vorgegangen werden.

Markus Haintz
Rechtsanwalt
Querdenken 731 (Ulm)
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