Fallbeispiele aus der Praxis, Versammlungsbehörde forderte Daten aller Demonstrationsteilnehmer.


Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Dichtl,

bezugnehmend auf Ihre Anfrage haben wir die Auflage Ziff. 6 der Verfügung erneut überprüft und können Ihnen folgende Rückmeldung geben:

Nach Durchsicht der zitierten Urteile haben wir uns entschlossen die streitgegenständliche Auflage Nr. 6 (s.u.) umgehend aufzuheben und nur als freiwilligen Hinweis (am Ende) in den nicht verfügenden Teil der Verfügung aufzunehmen:

Alte Fassung:

"Der Versammlungsleiter hat die Daten der Teilnehmer (Name, Adresse, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) zu erfassen. Hierzu sind „Anmeldebögen“ an die Teilnehmer auszugeben oder anderweitig zur Verfügung zu stellen. Die ausgefüllten Bögen sind in einem geschlossenen Behälter zu sammeln. Die Teilnehmer müssen die Möglichkeit haben, ihren jeweiligen Bogen selbst in das Behältnis einzustecken. Soweit von den Teilnehmern gewollt, ist die Eintragung der o. g. genannten Daten in ausgelegte Listen alternativ möglich. Der Versammlungsleiter hat die Teilnehmerliste/Anmeldebögen 3 Wochen aufzubewahren (ab dem Versammlungstag) und auf Verlangen gegenüber den zuständigen Behörden unverzüglich auszuhändigen, soweit dies für Ermittlungen des Gesundheitsamtes (§ 25 IfSG) oder sonstige Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Nach Ablauf der 3-Wochen-Frist sind die Teilnehmerliste/ Anmeldebögen durch den Versammlungsleiter zu vernichten."
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