Hier ist die Quelle der BAR-Vermutungen, welchen alle Justiziare (Richter, Anwälte, Gerichte....) unterstehen:
https://www.juraforum.de/forum/t/die-zwoelf-schluesselvermutungen-der-bar.687653/

BAR-Vermutungen sind 12 an der Zahl.

1. Die Vermutung der Öffentlichen Aufzeichnung
Sie bedeutet, dass jede Angelegenheit, die vor ein untergeordnetes Römisches Gericht gebracht wird, eine Sache der Öffentlichen Aufzeichnung ist. Die BAR vermutet das genaue Gegenteil. Diese vermutet nämlich, dass die Sache eine geschäftliche Angelegenheit der privaten BAR-Gilde ist. Besteht man nicht ganz deutlich und klar darauf, dass das Verfahren als Angelegenheit öffentlich aufgezeichnet werden soll, verbleibt die Sache vor privaten BAR Gerichten immer im privaten Bereich der BAR Gilde. Damit unterwirft man sich, ohne es zu wissen deren privater Jurisdiktion.

2. Die Vermutung der Öffentlichen Dienstleistung
Alle Mitglieder der privaten BAR Gilde haben einen feierlichen, geheimen und absoluten Eid auf ihre Gilde geschworen. Indem sie zusätzliche Eide auf das Öffentliche Büro schwören, werden sie zu öffentlichen Agenten der Regierung und handeln als „public officials“. Dies widerspricht ihren privaten, höherrangigen Eiden, die sie ihrer Gilde geschworen haben. So lange man nicht offen mittels Anfechtung oder Zurückweisung widerspricht, besteht der Anspruch, dass die Mitglieder der privaten BAR-Gilde legitimierte öffentliche Bedienstete sind und deshalb als Treuhänder unter öffentlichem Eid stehen obwohl sie genau das Gegenteil tun.

3. Die Vermutung des Öffentlichen Eids
Diese besagt, dass alle Mitglieder der privaten BAR-Gilde in der Hoheitsbefugnis als „öffentlicher Bediensteter (public officials) handeln. Sie sind an den feierlichen öffentlichen Eid gebunden und gelten deshalb als ehrenvoll, unvoreingenommen und fair. Dies diktiert dieser öffentliche Eid. Wird diese Annahme nicht offen angefochten, bleibt die Vermutung, dass die Mitglieder der privaten BAR-Gilde unter ihrem öffentlichen Eid und im Widerspruch zu ihrem Gilde-Eid fungieren bestehen. Bei Anfechtung der Vermutung müssen sich solche Individuen für befangen erklären, da sie naheliegender Weise nicht unter öffentlichem Eid stehen sondern private Ziele der BAR verfolgen.

4. Die Vermutung der Immunität
Dies bedeutet, dass Schlüsselmitglieder der privaten BAR-Gilde mit der Handlungsbefugnis von „public officials“ als Richter, Staatsanwälte und Friedensrichter, die einen öffentlichen Eid nach Treu und Glauben geschworen haben, immun gegenüber persönlicher Beanspruchung oder Haftbarkeit sind. Ohne offene Anfechtung und ohne Einforderung dieses Eides besteht jedoch die Rechtsvermutung, dass diese Mitglieder der privaten BAR-Gilde als öffentliche Treuhänder in ihrem Amt immun gegenüber jeglicher persönlicher Rechenschaftspflicht für ihre Handlungen sind.

5. Die Vermutung der gerichtlichen Vorladung
Das Erscheinen vor Gericht erfolgt in der Regel auf eine gerichtliche Vorladung hin. Die Vermutung der gerichtlichen Vorladung bedeutet, dass eine Vorladung gewohnheitsmäßig unwiderlegt bleibt und dass von demjenigen, der vor Gericht erscheint, vermutet wird, dass er seiner Position als Beklagter, Schöffe oder Zeuge sowie der Jurisdiktion des Gerichts zugestimmt hat. Ohne Zurückweisung und Rückgabe der gerichtlichen Vorladung mit einer Kopie der Zurückweisung, die im Vorfeld vor dem Erscheinen protokolliert wurde, gilt die Jurisdiktion und die Position als Angeklagter als anerkannt. Darüber hinaus steht dessen Schuld bereits fest.

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