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❗️ Neues aus der Kanzlei❗️

Mit einem Verweis auf das Willkürverbot und die fehlende Gesetzesgrundlage von mir im Auftrag eines Mandanten vor gut zwei Wochen Klage gegen die Stadt Köln eingereicht, die in ihren öffentlichen Einrichtungen mit Verweis auf das „Hausrecht“ per Allgemeinverfügung immer noch eine Maskenpflicht anordnet. Die Stadt kann sich aber bei Grundrechtseinschränkungen auf genau dieses Hausrecht nicht berufen.

Zunächst gilt mit Zustellung der Klage an die Stadt auf Grund des sog. Suspensiveffektes (aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels) für den Mandanten die Maskenpflicht nicht mehr. Allerdings leider auch nur für ihn.

Wann hier mit einer Entscheidung zu Rechnern ist, steht in den Sternen. Die Erfahrung zeigt aber, dass Hauptsacheverfahren vor dem VG Köln viel Zeit in Anspruch nehmen.

Für einen Eilantrag fehlten leider die Voraussetzungen.

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