LTO: "Gesetz gegen geheime Wei­sungen an Staats­an­wälte" (zum Artikel 🔗)

"Zur Klarstellung schlägt der Referentenentwurf vor, Weisungen nur zuzulassen: "zur Verhinderung rechtswidriger Entscheidungen", "soweit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ein Entscheidungs- oder Beurteilungsspielraum besteht" oder "im Bereich der Ermessensausübung". Justizfremde Erwägungen sind ausdrücklich ausgeschlossen. Entsprechend soll § 146 GVG geändert werden."

☝️M.E. war das in der verfassungsrechtlichen Theorie ohnehin schon so. Nun soll es gesetzlich klargestellt werden und ein Transparenzgebot normiert. Letzteres wird sich nicht kontrollieren lassen, zumal das große Problem auch die indirekten und unausgesprochenen Weisungen sein dürften.

Der rechtsstaatswidrige Fehlgriff ist die #Weisungsbefugnis für sich. Es braucht keine Klarstellung von verfassungsrechtlich bereits (theoretisch) Gegebenem und keine wohlklingende Scheintransparenz.

An der Weisungsbefugnis soll aber nicht gerüttet werden:

„Mit seinem Entwurf bekennt sich das BMJ zum Weisungsrecht. In dem Entwurf wird die Bedeutung des Weisungsrechts für die demokratische Legitimation der Staatsanwaltschaft betont. […] Der BMJ-Entwurf geht deshalb davon aus, dass eine Abschaffung des Weisungsrechts gegen Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz verstößt.“

- Der Letzte Satz Trifft den Nagel neben den verfassungsrechtlichen Kopf. 🤡 (X🔗) @RA_Friede
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