💥Teil 1 - Warum es aus meiner Sicht keine Alternative zum offenen Debattenraum gibt💥

Immer wieder begegnet uns im Zusammenhang mit Demonstrationen die Kritik, dass sich dort Menschen befinden würden, die außerhalb des demokratischen Spektrums stünden und/oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland anzweifeln würden.
Zugleich entsteht extern wie intern regelmäßig eine Debatte, wie mit diesen Menschen und ihren Meinungen umzugehen sei.

Aus meiner Sicht hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2015 im Rahmen einer Entscheidung über eine Verurteilung wegen Verharmlosung des Nationalsozialismus alles gesagt, was es in einem liberalen Rechtsstaat dazu zu sagen gibt:

Auch in Deutschland gilt für jeden Menschen die Meinungsfreiheit:

"Gegenstand des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind Meinungen, das heißt durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen. Sie fallen stets in
den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden. Neben Meinungen sind vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch Tatsachenmitteilungen umfasst, da und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind beziehungsweise sein können.
Nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen hingegen bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können."


Diese freie Meinungsäußerung darf zwar durch Gesetz beschränkt werden (z.B. Schmähkritik), nicht aber einzelne Meinungen gesetzlich verboten werden.

Das Bundesverfassungsgericht erkennt "allerdings eine Ausnahme für Gesetze an, die auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zwischen den Jahren 1933 und 1945 zielen. Es trägt damit der identitätsprägenden Bedeutung der deutschen Geschichte Rechnung und lässt diese in das Verständnis des Grundgesetzes einfließen."

Allerdings kennt "das Grundgesetz kein allgemeines Grundprinzip, das
ein Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts erlaubte. Vielmehr gewährleistet Art. 5 GG die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit, rechtlichen Durchsetzbarkeit
oder Gefährlichkeit."

"Ausgangspunkt ist die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit. Eingriffe in Art. 5 Abs. 1 GG dürfen nicht darauf gerichtet sein, Schutzmaßnahmen gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen von bestimmten Meinungsäußerungen zu treffen. Das Anliegen, die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ansichten zu verhindern, ist ebensowenig ein Grund, Meinungen zu beschränken, wie deren Wertlosigkeit oder auch Gefährlichkeit. Legitim ist es demgegenüber, Rechtsgutverletzungen zu unterbinden."


Ein Rechtsstaat hat also unangenehme Meinungen, Mindermeinungen und auch extreme Meinungen, die der Mehrheitsmeinung diametral entgegenstehen auszuhalten.

"Art. 5 GG erlaubt nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen. Dies ist der Fall, wenn sie den öffentlichen Frieden in dem Verständnis als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang
zu Aggression oder Rechtsbruch markieren.
"

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