💥Hier ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts💥

Das Bundesverfassungsgericht hat am 22. Februar 2023 die Verfassungsbeschwerde von Michael Ballweg zurückgewiesen. Den Anwälten ist die Entscheidung am 6. März 2023 zugegangen.

Zunächst einmal:
98% der Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Von den 2%, die angenommen werden, werden dann wiederum die meisten als unbegründet zurückgewiesen.

Selten begründet das Verfassungsgericht die Nichtannahme.

Was besagt die Entscheidung nun?

1. Haftbefehl vom 14. November 2022

Die Verteidigung hat sowohl den Haftbefehl vom 14. November 2022 als auch die Haftfortdauerentscheidung vom 2. Januar 2023 gerügt.
Das Bundesverfassungsgericht ist offensichtlich der Auffassung, dass die Rechtmäßigkeit des Haftbefehls inzident im Rahmen der Haftfortdauerentscheidung zu prüfen sei. Die Verteidigung teilt diese Ansicht nicht. Darauf kommt es aber entscheidend nicht an. Denn ob der Haftbefehl direkt oder inzident geprüft wird ist im Ergebnis unerheblich.

2. Gehörsrüge

Obwohl die Verteidigung einen Gehörsverstoß durch das Oberlandesgericht nicht gerügt hat, meint das Verfassungsgericht, dass es möglich wäre, dass das Oberlandesgericht das rechtliche Gehör von Michael Ballweg verletzt haben könnte.
Eine Gehörsrüge ist kein ordentliches Rechtsmittel. Die Verteidigung muss sich immer entscheiden, ob sie Gehörsrüge einlegt oder nicht. Viele Anwälte legen Gehörsrüge und Verfassungsbeschwerde parallel ein. Ein klares Richtig oder Falsch gibt es hier nicht. Im Strafverfahren kann die Gehörsrüge unbefristet nachgeholt werden. Das ist jetzt geschehen. Immerhin kann das Oberlandesgericht diese Rüge - die regelmäßig als unbegründet zurückgewiesen wird - dieses Mal nicht übergehen.

3. Dokumente der Polizei

Das Verfassungsgericht bemängelt, dass Dokumente der Polizei nicht vorgelegt worden seien, auf die das Oberlandesgericht in seinem Beschluss Bezug nehmen würde. Die Verteidigung hat alle ihr bekannten polizeilichen Dokumente vorgelegt. Das Oberlandesgericht hat in dem Beschluss auf polizeiliche Dokumente Bezug genommen, die nach Auffassung des Oberlandesgerichts gar nicht existieren (sog. Abschlussberichte). Deren Erhalt hatte die Verteidigung nämlich eingefordert. Dokumente, die nicht existieren, können auch nicht vorgelegt werden.

Der Ball liegt jetzt wieder beim Oberlandesgericht. Entweder wird Michael Ballweg aufgrund der Gehörsrüge aus der Haft entlassen oder die Haftfortdauerentscheidung erneut und die Gehörsrügeentscheidung dann erstmalig werden dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde vorgelegt.

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