❗️Wichtiges OLG-Urteil zu „Maskenattesten“❗️

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Ist ein Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichtes ein möglicher „Gamechanger“ in den Strafverfahren zu den sog. „Maskenattesten“?

Mit Urteil vom 18.07.2022 (Az. 203 StRR 179/22) hat das Gericht in letzter Instanz (Revison) eine Patientin vom Vorwurf des Verstoßes gegen § 279 (Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse) freigesprochen.

Das Gericht stellte fest, dass das Attest unabhängig von der Frage, ob dieses telefonisch oder per Mail angefordert wurde, nicht unrichtig im Sinne der Strafnorm ist, wenn die beschriebenen Symptome tatsächlich vorliegen. Eine körperliche Untersuchung ist daher (auch mit Blick auf die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung) nicht zwingend erforderlich.

Zudem lehnte das vorherige zweitinstanzliche Berufungsgericht einen Beweisantrag der Staatsanwaltschaft zur amtsärztlichen Untersuchung nach Ansicht der Revisionsgerichtes zu Recht ab.

(👉 Quelle)

Diese Urteil könnte enorme Auswirkungen auf viele Verfahren haben, in denen Ärzte und Patienten allein mit der Begründung, es habe keine körperliche Untersuchung stattgefunden, strafrechtlich gem. der §§ 278, 279 StGB belangt werden bzw. wurden.

Insbesondere in dem Bezirk des Bayerischen Obersten Landesgericht dürfte sich viele noch offene Verfahren zugunsten der Angeklagten wenden.

Ob sich weitere Oberlandesgerichte dieser Ansicht anschließen werden, bleibt abzuwarten.

Es wird am Ende aber wohl so kommen, dass der BGH hier eine Grundsatzentscheidung treffen wird, weshalb noch keine flächendeckende Rechtssicherheit besteht.

Eine Argumentationshilfe stellt dieses Urteil jedoch allemal dar.

Dieses Urteil macht nicht nur im Ergebnis sondern auch im Hinblick auf seine Begründung Mut.

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