Forwarded from HAINTZ.media (Markus Haintz)
Im Moment finden viele Prozesse wegen sog. Impfpassfälschungen statt. Den Betroffenen wird meist Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB vorgeworfen. Doch worauf sollten Betroffene achten?

Ein Beitrag von Haintz legal von Rechtsanwältin und Strafverteidigerin Viktoria Dannenmaier.

"Soweit die Impfdokumentation dagegen nicht vollständig ausgefüllt ist, fehlt es an einer Gedankenerklärung und damit an einer Urkunde. Welche Eintragungen ein Impfpass enthalten muss, um als vollständig ausgefüllt zu gelten, bestimmt § 22 Abs. 2 S. 1 IfSG. Hiernach muss gem. § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 und Nr. 5 IfSG insbesondere Name und Anschrift der für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person sowie die Bestätigung in Schriftform durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person enthalten sein. Durch die Dokumentationsverpflichtung aus Nr. 4 soll gewährleistet werden, dass der Impfverantwortliche identifizierbar ist."

Bildquelle: Shutterstock / Ralf Geithe - (Twitterlink zum retweeten)
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