„Dies vor Augen geführt ist der Lockdown „light“ weder argumentativ mit den Erkenntnissen des RKI zum steigenden Infektionsgeschehen in der Beherbergungs- und Gastgewerbebranche vertretbar, noch ergibt sich wohl eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Lockdown „light“ aus §§ 32 Abs. 1, 28 IfSG, da selbst der Ministerpräsident des Landes Thüringen Herr Bodo Ramelow bei der Bund-Länder-Konferenz zu Protokoll erklären ließ, dass bisher durch das Parlament keine konkreten Rechtsgrundlagen zur Anordnung eingriffsintensiver Maßnahmen wie beispielsweise Ausgangssperren, Kontaktverbote und die Verhängung eines sogenannten Lockdowns geschaffen wurden.
Es bleibt zu hoffen, dass die Rechtsprechung die bevorstehenden erheblichen Grundrechtseingriffe schnellst möglich überprüfen wird und unverhältnismäßige Anordnung der Länder konsequent aufhebt.“

https://www.anwalt.de/rechtstipps/lockdown-light-ab-november-bund-laender-beschluss-vom-oktober_181602.html
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