23 Mär. 2023 ⬛️🟨‼️ "Der nun benötigte Rechtfertigungsgrund für die weitere Inhaftierung Ballwegs bleibt nach wie vor unbekannt..."

♦️ "Hinsichtlich der vorgenannten Tatvorwürfe wird das Verfahren gem. §170 Abs. 2 StPO eingestellt, da im Rahmen der Ermittlungen nicht der Nachweis erbracht werden konnte, dass die vom Beschuldigten ein- und ausgezahlten Barbeträge (…) tatsächlich aus Geldern, die aus der dem Beschuldigten vorgeworfenen versuchten Betrugstat erlangt wurden, stammt, da der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum auch über größere Bargeldsummen aus anderen Quellen verfügte."

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