15 04 2024, Diktatur 3,0: "Volksverhetzung" - der Fall Enrico Schulz
Peter Altmann im Gespräch mit Dr. Daniel Langhans

https://www.youtube.com/watch?v=22DDJe0t5Kw

Hier die Essenz des Urteils des Bayerischen Oberlandesgerichts vom 17.2.2023, mit dem eine erneute Verschärfung der Rechtsauslegung zum §130 StGB erfolgt ist - mit der Wirkung (oder gar Zielsetzung!), den Raum der freien Meinungsäußerung (Debattenraum) weiter einzuschränken und die Verformung der Justiz zu einer Gesinnungsjustiz im Orwellschen Sinn weiter voranzutreiben.. 🤮
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1. In der Tatbestandsvariante des 'Verharmlosens' spezifischer Völkermordhandlungen nach § 130 Abs. 3
StGB ist die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens regelmäßig gesondert festzustellen und zu
begründen. (Rn. 13 – 14) (red. LS Alexander Kalomiris)
2. Für eine Eignung zur Friedensstörung ist die Feststellung nicht ausreichend, dass die Bevölkerung durch
die Konfrontation mit provokanten (hier: antisemitischen) Meinungen und Ideologien subjektiv beunruhigt
sein könnte. (Rn. 13 – 15) (red. LS Alexander Kalomiris)
3. Eine Eignung zur öffentlichen Friedensstörung ist zu bejahen, wenn über eine etwaige Vergiftung des
geistigen oder politischen Klimas hinaus festgestellt ist, dass die Gefahr besteht, dass sich bei den
Nachfahren von Opfern von Völkermordhandlungen ein Klima der Angst und Verunsicherung verbreitet, weil
der Völkermord zum austauschbaren Vergleichsobjekt für unliebsame und als belastend empfundene
Maßnahmen degradiert wird."

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-2859?all=False
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