Die Vorsitzende Richterin hat für die Verhandlung folgende sogenannte "Sitzungspolizeiliche Anordnung" erlassen, welche es zu beachten gilt:

Sitzungspolizeiliche Anordnung
Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Hauptverhandlung, wird gemäß § 176 GVG Folgendes angeordnet:

1. Das Mitführen von Mobiltelefonen und anderen zur Herstellung von Bild- und Tonaufnah-
men geeigneten Geräten im Sitzungssaal ist untersagt.

2. Vor dem Sitzungssaal wird von 15 Minuten vor Sitzungsbeginn eine Eingangskontrolle ein-
gerichtet.
Als Zuschauer wird nur eingelassen, wer

a) keine Gegenstände bei sich hat, deren Mitführen im Sitzungssaal gemäß Ziff. 1 un-
tersagt ist,

b) keine Waffen oder sonstigen gefährlichen Gegenstände mit sich führt,

c) nicht aus sitzungspolizeilichen Gründen von der Verhandlung ausgeschlossen ist,

d) sich vor Betreten des Sitzungssaals einer Durchsuchung seiner Person und seiner
mitgeführten Sachen durch die eingesetzten Justizwachtmeister unterzieht.
Die Durchsuchung erstreckt sich auf die unter a) und b) genannten Gegenstände.
Sie kann nach dem Ermessen der eingesetzten Justizwachtmeister das Abtasten
der Kleidung, das Absuchen mit einem Metallsuchgerät, die Überprüfung des auf
Verlangen vorzulegenden Inhalts der Kleidungstaschen und mitgeführter Behältnis-
se sowie die nähere Überprüfung von Kleidungsstücken, auf welche das Suchgerät
angesprochen hat, umfassen.
Von der Durchsuchung kann nach dem Ermessen der Justizwachtmeister abgese-
hen werden, wenn mitgeführte Gegenstände der unter a) und b) genannten Art frei-
willig vorgezeigt/ausgehändigt werden und keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die betroffene Person weitere Gegenstände der genannten Art mit sich führt.
Weigert sich ein Zuschauer, die Durchsuchung seiner Person und seiner Sachen
zu dulden oder nicht gestattete Gegenstände außerhalb des Sitzungssaals zurück-
zulassen, ist ihm der Zutritt zum Sitzungssaal zu verweigern.

3. Vor Betreten des Sitzungssaales sind der Angeklagte und seine mitgeführten Sachen
durch die eingesetzten Justizwachtmeister zu durchsuchen. Gegenstände, deren Mitfüh-
ren im Sitzungssaal gemäß Ziff. 1 untersagt ist, sowie Waffen und gefährliche Gegenstän-
de sind sicherzustellen und dem Angeklagten erst am Ende des Sitzungstages wieder
auszuhändigen.

4. Die Mitglieder des Gerichts, der Protokollführer, der Sitzungsvertreter der Staatsanwalt-
schaft, der Verteidiger, die geladenen Zeugen, die Justizwachtmeister sowie Vertreter der
Presse, die einen Presseausweis vorzeigen können, sind von den vorstehenden Regelun-
gen ausgenommen.

5. Der Vorsitzende ist von der Zurückweisung eines Besuchers umgehend zu unterrichten.

6. Fühlt sich ein Betroffener durch die in dieser Verfügung angeordneten Maßnahmen in seinen Rechten beeinträchtigt, so ist die Entscheidung des Vorsitzenden einzuholen.

7. Im Sitzungssaal sind während der Dauer der Sitzung mindestens zwei Justizwachtmeister
zu Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung anwesend.

Faden
Vorsitzende Richterin am Landgericht
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