„Der Rechtsstaat braucht den freien Blick ins Gesicht“ Maskerade in der Hauptverhandlung? von Dr. Martin Heuser und Prof. Dr. Jan Bockemühl*
"Mit dem grundsätzlichen Verbot zur Verhüllung des Ge- sichts in der Gerichtsverhandlung (§ 176 Abs. 2 S. 1 GVG), von dem nur in sehr engen Grenzen im Einzelfall eine Ausnahme zulässig ist (§ 176 Abs. 2 S. 1 GVG), ist eine durch den Vorsitzenden gegenüber den Verfahrens- beteiligten angeordnete Pflicht zum Tragen eines MNB schlechterdings unvereinbar. Denn eine solche Pflicht zur Verhüllung wäre (deonto-)logisch das kontradiktori- sche Gegenteil des Verbots und mithin auch nicht von der dem Vorsitzenden zustehenden Befugnis zur Gestattung einzelner Ausnahmen in der (deonto-)logischen Ver- botssphäre gedeckt. Der Vorsitzende hat nach alledem auf die Einhaltung des Verbots und nicht etwa auf seine Desavou- ierung hinzuwirken."