🔺 VG Düsseldorf zur Impfpflicht in Krankenhausverwaltung:
Tätigkeitsverbot für Ungeimpfte rechtswidrig 🔺

Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat in einem Eilverfahren entschieden, dass das wegen fehlender Impfung ausgesprochene Tätigkeitsverbot gegen eine Mitarbeiterin nach vorläufiger Prüfung rechtswidrig war. Deshalb wurde die aufschiebende Wirkung ihrer Klage angeordnet (Beschl. v. 29.09.2022, Az. 24 L 1818/22).
Die Stadt Duisburg hatte gegen eine Frau per Ordnungsverfügung angeordnet, dass sie aufgrund fehlender Corona-Schutzimpfungen nicht mehr als medizinisch-technische Assistentin in der Verwaltung für eine Klinik arbeiten darf. Das Tätigkeitsverbot stützte die Stadt dabei auf § 20a Abs. 5 S. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Die Frau hatte als Schreibkraft bei einer Betriebsärztin gearbeitet und keinen Patientenkontakt.
Zu strenges Tätigkeitsverbot und Ermessensüberschreitung
Aus Sicht der Einzelrichterin bestehen an § 20a Abs. 5 S. 3 IfSG keine verfassungsrechtlichen Bedenken, schon das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte Ende April 2022 entsprechend entschieden. Auch das aktuelle Pandemiegeschehen ändere daran nichts, so die Richterin, die sich insoweit beispielsweise auf die neueste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Impfpflicht von Soldaten bezieht.
Gleichwohl lässt sich aus dem Beschluss, der LTO vorliegt, entnehmen, dass sich sich das Tätigkeitsverbot aus Sicht der Richterin aus zweierlei Gründen nicht auf § 20a Abs. 5 S. 3 IfSG stützen lässt:
Aus dem Wortlaut ergebe sich, dass ein Tätigkeitsverbot dem Schutzzweck der Infektionsbekämpfung entsprechend auf Räumlichkeiten des Betriebes beschränkt sei. Unbenommen sei also die Möglichkeit der Arbeit im Homeoffice, welche von einem Tätigkeitsverbot aber in unzulässiger Weise miterfasst werde. Folglich ist die Stadt Duisburg mit ihrer Entscheidung über die überhaupt möglichen Rechtsfolgen hinausgegangen.


Hier der ganze Bericht:

👉🏼 https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/24l181822-vg-duesseldorf-corona-impfen-impfpflicht-krankenhaus-klinik-verwaltung/

Kommentar: Es ist eine vorläufige Entscheidung, aber ein Schritt in die richtige Richtung. Das Gericht hat natürlich zu Recht feststellt, dass die Stadt Duisburg ihr Ermessen in der Anordnung des Betretungsverbots überschritten hat.
Warum sollte auch eine Schreibkraft zur Impfung gezwungen werden? Dies wäre unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbar. Allerdings bleibt abzuwarten, ob es bei dieser Rechtsauffassung des Gerichts bleibt.

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