Forwarded from Der Waldgang
Rechtsanwalt Tobias Ulbrich am 06.12.2023 auf Twitter/X:

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„Thema heute: "Die klageabweisenden Urteile des Landgerichts Düsseldorf sind einen Tag vor Ablauf der dreiwöchigen Frist zur Ausfertigung der Urteile gestern eingegangen"


Zur Erinnerung: Gegen BioNTech haben 3 verschiedene Klageparteien Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegenüber BioNTech wegen erlittener gesundheitlicher Schäden infolge der Impfung in unterschiedlichen Verfahren geltend gemacht. Schon im Termin der mündlichen Verhandlung erklärte der Vorsitzende der 3. Zivilkammer in Düsseldorf, dass er nicht gedenke, Akte der Exekutive, insbesondere in Bezug auf die Genehmigung der EU Kommission in Bezug auf die sog. Vakzine in Frage zu stellen. Damit war der Rest der Einstellung klar.

Alle drei Urteile fallen gleich aus. Das Landgericht Düsseldorf meint, dass nur § 84 AMG als Anspruchsgrundlage in Betracht komme, weshalb eine vertiefte Auseinandersetzung mit allen weiteren vorgetragenen Anspruchsgrundlagen inhaltlich vertieft tunlichst vermieden wurde.

Letztendlich könne es dahinstehen, welche konkreten Schäden gerügt worden seien und welche ärztliche Unterlagen eingereicht worden seien, da letzlich ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis bestünde.

Das Tatbestandsmerkmal in § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG „Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft“ fülle allein die EMA aus, völlig gleich, dass die EMA nicht Teil der medizinischen Wissenschaft ist und selbst keinerlei eigene „Erkenntnisse“ erhebt. Sie wird vom Landgericht Düsseldorf zur "Königin der Wissenschaft" erhoben, die allein bestimmt, was "Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft" sind. Der Genehmigungstenor selbst sagt auch nichts dazu.

Das ist der Grund für die Kammer sämtlichen weiteren Vortrag gar nicht erst zur Kenntnis zu nehmen und im Urteil als „nicht dargetan“ zu bezeichnen, was so viel heißt, dass die Kammer hunderte Seiten Vortrag zu dieser Thematik nicht berücksichtigen wird, da die EMA schon gesprochen hat.

Die Urteilstechnik funktioniert im Ergebnis so, dass mit dem Vortrag der Beklagten zur EMA bildlich betrachtet ein Karton gebaut wird. Dort wird zur Verweigerung des rechtlichen Gehörs unserer Mandanten alles hineingelegt. Dann wird dieser Karton verschlossen und verklebt und mit der Aufschrift von EMA und PEI „abgesegnet“ versehen, dass alles in Ordnung sei.

Das führt dann in aller Konsequenz zur kompletten Verweigerung des rechtliches Gehörs und damit zur Entkernung des Tatbestandsmerkmals „Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft“ gem. § 84 Abs. 1 S. 2 AMG, die durch behördliche Rechtsmeinungen ersetzt werden, die wiederum auf Herstellerangaben beruhen und deshalb das Landgericht Düsseldorf erklärt, nicht mehr prüfen zu wollen.

Folglich wurden kein rechtliches Gehör geschenkt zu folgenden Themen u.a.:

1. Die Mängel der Herstellung und Entwicklung
2. Die Gründe für die rechtswidrige bedingte Zulassung
a. Nichtvorlage des toxikologischen Gutachtens für die Lipid- Nanopartikel ALC0159 und ALC0315
b. Abbruch der Wirksamkeitsstudie und Entblindung aller Probanden
c. Auswahl der falschen Dosierung 30 Mikrogramm statt 20 Mikrogramm
d. Gesetzwidriges Abweichungen der Pflichtprüfungen für die Zulassung eines Arzneimittels durch Streichung sämtlicher Anforderungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind .
3. Die hunderttausenden gleich-gelagerten Verdachtsmeldungen bei EMA und PEI und Todesfälle
4. Die Diagnosen der Mandanten
5. Der Vortrag zur Nichtkonformität der Chargen, die der Klagepartei verabreicht wurden und damit sowohl produktionstechnisch als auch chemikalisch inhaltlich nicht der Genehmigungswirkung unterfallen.
6. Durchprüfen der Anspruchsgrundlagen § 823 Abs. 2 BGB i.Vm. §§ 95, 96 AMG i.V.m. § 8 AMG fehlt. (Gesamter Vortrag unbeachtet geblieben)
7. Durchprüfen der Anspruchsgrundlagen § 823 Abs. 2 i.V.m. §95 AMG i.V.m. § 5 fehlt (gesamter Vortrag unbeachtet geblieben).

Auch inhaltlich biegt das Landgericht jedes mal allein dadurch ab, indem es nicht das, was wir schreiben zur Kenntnis nehmen will.[...]👇🏼
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