Forwarded from Der Waldgang
Rechtsanwalt Tobias Ulbrich am 06.12.2023 auf Twitter/X:

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„[...] Des Weiteren wurde in der Zwischenzeit durch das New England Journal of Medicine der Process1 und der Process2 für BioNTech beschrieben https://nejm.org/doi/suppl/10.1056/NEJMoa2034577/suppl_file/nejmoa2034577_protocol.pdfund und im gestrigen Post weiter vertieft.

Das Landgericht Düsseldorf meint, dass der Vortrag dazu "jeder Grundlage entbehre".

Was die Frage des Nutzen-Risiko-Verhältnisses anbetrifft so halten wir diesen Einwand von BioNTech für einen Akt der unzulässigen Rechtsausübung.

Denn war es nicht die BioNTech Manufacturing GmbH, die zusammen mit ihrer Vertriebspartnerin, der Bundesrepublik Deutschland gegenüber allen ausrief, dass sich jeder wegen des vermeintlichen "Übertragungsschutzes" solidarisch zeigen möge?

Dann zeigen sich unsere Mandanten, die zum Teil auch der einrichtungsbezogenen Nachweispflicht unterlagen, solidarisch und erlitten gesundheitliche Schäden.

Dann kommt der Schädiger und erklärt zusammen mit der Genehmigungsbehörde, dass der Übertragungsschutz nie Gegenstand der Betrachtung gewesen sei, nie für die Genehmigung bei der EMA beantragt wurde und folgerichtig auch nicht den Gegenstand der Genehmigung gebildet habe.

Diejenigen - und es sind alle drei Mandanten - fühlen sich gänzlich in die irre geführt, weil sie sich deshalb dieser solidarischen Haltung gegenüber zum Teil sehr zwangsweise beugten, wie das Landgericht Düsseldorf auch zur Kenntnis nehmen durfte.

Es ist dann geradezu der klassische Fall der unzulässigen Rechtsausübung unter Vortäuschung falscher Tatsachen den Akt der Solidarität zum Übertragungsschutz heraufzubeschwören und allein dadurch die Impfung zu veranlassen und dann anschließend zu erklären, dass bei Eintritt der Schäden diese Solidarität nicht greife und noch schlimmer, den Geimpften entgegen gehalten wird über das sog. Nutzen-Risiko-Verhältnis:

"... Pech gehabt zu haben!".

Rechtsdogmatisch soll das sog. Nutzen-Risikoverhältnis den pharmazeutischen Hersteller vor überboardener Inanspruchnahme schützen, wenn sein Produkt einen überwältigenden Nutzen gebracht habe, weshalb der Kollateralschaden beim Geschädigten deshalb verbleiben müsse. Nun sieht aber der Vertrag eine hundertprozentige Haftungsübernahme durch die Bundesrepublik Deutschland vor, so dass dieser Schutz vor übergroßer Inanspruchnahme überhaupt nicht vom Sinn und Zweck dieser Regelung her greifen dürfte. Das Landgericht Düsseldorf befasst sich mit dem Gedanken aber überhaupt nicht.

Klar ist, dass wir in allen 3 Verfahren Berufung einlegen werden.

Die Geschädigten sollten sich von der rabulistischen Art des Landgerichts Düsseldorf nicht abschrecken lassen, da diese Art der Urteile allein der Abschreckung zu dienen bestimmt sind und unseres Erachtens dauerhaft keinen Bestand haben werden.

Dies belegt auch die Tatsache, dass die überwiegende Anzahl der Gerichte nicht den Weg des Landgericht Mainz und des Landgerichts Düsseldorf beschreitet, sondern sorgfältig prüft und in die Beweisaufnahme einsteigt oder angekündigt hat einzusteigen. Die Urteile des Landgerichts Düsseldorf widersprechen inhaltlich auch dem Urteil des Landgerichts Mönchengaldbach, das hinreichende Erfolgsaussichten in dem behandelten Impfschadensfall bestünden (Urteil vom 07.09.2023) sowie dem gleichlautend angekündigten Urteil des LG (Köln für den 14.12.2023). Wären die Ausführungen des Landgerichts Düsseldorf zutreffend - was sie nicht sind - läge die überwiegende Anzahl der Gerichte mit ihrer Rechtsauffassung falsch. Wir sehen vielmehr im Urteil des Landgerichts Düsseldorf die völlige Verkennung des geschriebenen Tatbestandsmerkmals in der Norm "Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft". Denn wäre die Auffassung des Landgerichts Düsseldorf korrekt, dann würde es kein Arzneimittelhaftungsrecht geben, weil jedes Arzneimittel zugelassen war und dann folgerichtig stets ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis vorgelegen haben würde, weil ohne dieses keine Genehmigung erteilt worden wäre.[...]“👇🏼
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