Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich Corona-bedingt in Isolation befinden, kann der Arbeitgeber beim Staat in der Regel eine Verdienstausfallentschädigung beantragen. Für Absonderungszeiträume beginnend ab Oktober gelten nun weitere Voraussetzungen: Ein Verdienstausfall wird nur noch dann erstattet, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter drei Immunisierungsereignisse (Impfung oder Genesung) vorweisen können, hierzu müssen mindestens zwei Impfungen gehören. Dies gilt auch für Entschädigungsanträge von Selbstständigen. Dies teilte das baden-württembergische Gesundheitsministerium am Freitag (30. September) mit.

Hintergrund ist, dass die Ständige Impfkommission (STIKO) eine dritte Impfung – die Auffrischungsimpfung – für alle Bürgerinnen und Bürger empfohlen hat. Wer zum jetzigen Zeitpunkt immer noch keine Auffrischungsimpfung vorweisen kann, muss damit rechnen, dass er später keine Entschädigung für den absonderungsbedingten Verdienstausfall vom Staat erhält.

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