Jeder sogenannte Asylsuchende in Deutschland darf nach 3 Monaten durchgehenden Aufenthalts eine Arbeit oder Ausbildung aufnehmen, solange er/sie nicht in einer Erstaufnahmeeinrichtung lebt. Diese wird im Schnitt nach 7 Monaten verlassen.

Wer in dieser kurzen Zeitspanne auffällig oder kriminell wird, obwohl er durch das Asylbewerbergesetz versorgt wird, tut das nicht aus sozialer Not, sondern aus persönlichen Motiven. Es ist eine Entscheidung und kein Schicksal.

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