Zukünftig müssen die Vertragsparteien bei einem Immobilienkauf dem Notar nachweisen, dass sie den Kaufpreis unbar erbracht haben, etwa durch Vorlage eines (elektronischen) Kontoauszugs. Der Notar muss den Nachweis auf Schlüssigkeit prüfen. Grundsätzlich darf er erst dann die Umschreibung des Eigentums auf den Käufer beantragen, wenn ihm ein schlüssiger Nachweis vorgelegt wurde. Verstöße gegen das Barzahlungsverbot und die Nachweispflicht muss der Notar der zentralen Anti-Geldwäsche-Einheit (FIU) melden.

Mit dem Barzahlungsverbot setzt der Gesetzgeber eine Vorgabe aus dem Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung um.

Das Verbot ist ein typischer politischer Kompromiss: Während die Grünen im Bundestagswahlkampf noch die Einführung einer allgemeinen Bargeldobergrenze prüfen wollten, setzte sich die FDP für die uneingeschränkte Nutzbarkeit von Bargeld als Zahlungsmittel ein.

Heraus kam ein Barzahlungsverbot bei Immobiliengeschäften.

Die Realisierung durch das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II wurde im Gesetzgebungsverfahren einhellig begrüßt, selbst von der Opposition. Auch von den Berufsverbänden der Notare kam Unterstützung, obwohl die mit dem Barzahlungsverbot verbundenen Kontroll- und Meldepflichten einigen Mehraufwand für die Notarbüros bedeuten.“

https://www.lto.de/recht/juristen/b/barzahlung-verbot-immobilien-geldwaesche-notar-sanktionsdurchsetzung-verfassungswidrig/
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