Beispiel Baden-Württemberg: Der Grundrechtseingriff der „Gefährderansprache” setzt Tatsachen voraus, die eine schwere Straftat vermuten lassen.

Mal ganz unabhängig davon ob sich dies hier juristisch rechtfertigen ließe, zur Kenntnisnahme:

§ 241a StGB:
(1) Wer einen anderen durch eine Anzeige oder eine Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

teleg.eu/s/Rosenbusch
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