§130 StGB (3):
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren... wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art (...) öffentlich (...) verharmlost.
Via Tom.
teleg.eu/s/Rosenbusch