Staatsangehörigkeit nach dem Recht des Deutschen Reiches Geltung des RuStAG von 1913 Im Deutschen Reich, das 1871 als Deutsches Kaiserreich gegründet wurde, galt das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RuStAG)].
Oberster Grundsatz des Gesetzes war, daß jeder Angehörige eines deutschen Landes (z. B. Bayerns) zugleich Reichsangehöriger war (mittelbare Reichsangehörigkeit).
Ferner hatte jeder Deutsche in jedem Land des Reiches die gleichen Rechte und Pflichten wie die Angehörigen des Landes selbst (sog. Reichsindigenat, früher als Bundesangehörigkeit oder Bundesindigenat bezeichnet).
Erwerb der Staatsangehörigkeit nach RuStAG Die Staatsangehörigkeit wird erworben durch die Geburt, wobei das eheliche Kind die Staatsangehörigkeit des Vaters, das uneheliche Kind die der Mutter erhält. Die Adoption vermittelt keine Staatsangehörigkeit. Ferner erwirbt ein Kind die Staatsangehörigkeit durch Ehelicherklärung seitens seines deutschen Vaters.
Eine Frau erlangt durch Eheschließung mit einem Deutschen dessen Staatsangehörigkeit.