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Nachrichten und Kommentare zum aktuellen Weltgeschehen.
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Media is too big
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Kurz nach einer Detonation im Bereich der Straßensperre vor dem Bahnhof in Leipzig, welche medial größtenteils unserer Demonstration zugeordnet wird, sieht man hier Vermummte auf der Flucht. Üblicherweise handelt es sich bei solchen "Demonstranten" um den sogenannten schwarzen Block der sogenannten „Antifa(schisten)“. Jeder der schon mal auf einer Querdenken Demo war weiß, dass es sich hier nicht um uns Teilnehmer handelt.

Markus Haintz
Rechtsanwalt
https://teleg.eu/Haintz

"Ungerechtigkeit an irgendeinem Ort bedroht die Gerechtigkeit an jedem anderen."
Martin Luther King
Grüße in den Tourbus an alle 👏🏻👏🏻👏🏻
HAINTZ.media
https://dlive.tv/samueleckert
Wir schaffen die 100.000 Teilnehmer heute noch 👏🏻👏🏻👏🏻
Sieht nach ner Spontandemo aus
Danke Bodo! Genau so ist es.
Autocorso?
Zeigt doch eine Eilversammlung von dem Landratsamt an wenn ihr in der Gegend seid.
Wie haben mindesten 60.000 Zeugen.
Bodo hat eben eine Spontanversammlung angezeigt und hat allen Grund dazu.
Der Standort steht in den Kanälen, Kommt gerne vorbei, im Auto, schön hygienisch.
Besser als jeder Tatort. Ihr macht das Super!
Strafanzeige wegen Nötigung, hört sich sehr plausibel an.
Ggf. Dienstaufsichtsbeschwerde hinterher, die bleibt erst mal in der Akte.
Unterstützt die Spontandemo vor Ort! Kommt vorbei um die Demokratie gegen die Willkür zu verteidigen. Standort siehe oben.
17237 Weisdin in Mecklenburg-Vorpommern.
HAINTZ.media
Ggf. Dienstaufsichtsbeschwerde hinterher, die bleibt erst mal in der Akte.
Solange so ein Verfahren läuft gibt es keine Beförderung etc.
Polizeipräsidium Neubrandenburg
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 240 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
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