Rechtsanwältin Dr. Brigitte Röhrig
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Informationen und Anregungen - KEINE RECHTSBERATUNG - über Arzneimittelrecht, interessante Aspekte des deutschen und europäischen Gesundheits(politik)rechts und andere Bereiche
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🔷Nochmals: Anwendung der mRNA Covid-Injektionen bei Schwangeren🔷 Empfehlung von EMA und ECDC zur Anwendung der bivalenten Injektionen bei Schwangeren

Ich habe in mehreren Posts die Empfehlung der Anwendung der mRNA-Injektionen bei Schwangeren thematisiert.

Seit dem 6. September 2022, kurz nach der Zulassung für die erste bivalente Booster-Injektion für Omicron BA.1, haben EMA und ECDC (European Center for Disease Control) ihre gemeinsame Erklärung zur Empfehlung der bivalenten Booster-Injektionen veröffentlicht.

In dieser Erklärung wird die Empfehlung zur Booster-Injektion für Menschen gegeben, für die das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs bestehe, sowie für Gesundheitspersonal und Bewohner und Mitarbeiter von Einrichtungen zur Langzeit-Pflege. Aufgezählt werden neben den über 60-Jährigen, Menschen mit geschwächtem Immunsystem bzw. mit Grunderkrankungen sowie Schwangere.

Es heißt wörtlich:

"...the upcoming autumn/winter vaccination campaigns should prioritise the boosting of individuals that are at risk of progression to severe disease once infected because of risk factors, such as older adults (e.g. above 60 years of age), immunocompromised individuals and those with underlying medical conditions, and pregnant women." (Hervorhebung durch mich)

(... Die bevorstehenden Herbst-/Winter-Impfkampagnen sollten der Boosterung von Personen Vorrang einräumen, bei denen nach einer Infektion aufgrund von Risikofaktoren ein Risiko für ein Fortschreiten zu einer schweren Erkrankung besteht, wie ältere Erwachsene (z. B. über 60 Jahre), immungeschwächte Personen und Personen mit Grunderkrankungen sowie schwangere Frauen. - Übersetzung durch mich)

An dieser Stelle sei daran erinnert, dass die EU-Kommission die Anforderungen für Erweiterungen der Zulassungen im Hinblick auf den Wirkstoff durch die Kommissions-Verordnung Nr. 2021/756/EU im Hinblick auf den Austausch oder Hinzufügung ".... einer kodierenden Region beziehungsweise einer Kombination von.... kodierenden Regionen bei einem Impfstoff gegen das humane Coronavirus" dahingehend umklassifiziert, dass es sich

👉nicht mehr um eine Zulassungserweiterung mit umfangreich vorzulegender Dokumentation, sondern um eine Typ II-Änderung der Zulassung handelt und

👉aufgrund der von der WHO nach wie vor aufrecht erhaltenen Pandemie auch nicht die für eine Typ II-Änderung vorzulegenden Unterlagen eingereicht werden müssen.

Aufgrund dieser Tatsache könnte eine verantwortungsvolle Aussage von EMA und ECDC für Schwangere nur lauten:

"Es liegen keine Daten über die Anwendung der bivalenten Covid-19 Injektionen bei Schwangeren vor. Eine Risikoabschätzung kann nicht abgegeben werden."

🔷Rechtsanwältin Dr. Brigitte Röhrig
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Das ist eine interessante Darstellung der Strategie der Pharma-Unternehmen, Zulassungsbehörden durch die Einreichung von Unterlagen in extremem Umfang die Bearbeitung zu behindern .... nach meiner Erfahrung kommt dies bei kleineren und mittelgroßen Unternehmen nicht vor.

https://tkp.at/2022/09/14/zulassungsbehoerde-durch-pfizer-mit-400-000-seiten-unterlagen-zugemuellt/
Forwarded from AUF1
Das Team von „Wir EMUs“ rund um Sprecher Bernhard Costa hat unter notarieller Aufsicht die Flüssigkeit der Antigentests in einem Labor analysieren lassen. Das Ergebnis ist erschreckend!

Alle Tests ergaben eine hohe Toxizität, selbst unter Verdünnung. Alle Testflüssigkeiten wirkten auf menschliche Zellen hochgiftig (Stufe 4 von 4 möglichen Stufen). Drei von vier Flüssigkeiten erwiesen sich als stark irritierend auf die Augen. Ein Test konnte nicht abgeschlossen werden, da die Flüssigkeit so giftig war, dass alle menschlichen Hautzellen abgetötet wurden.

In Österreich sind diese Substanzen und die damit verbundenen Gefahren weder auf den Verpackungen noch auf dem Beipackzettel deklariert. Dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) wurde sogar per Gesetz verboten, die Tests zu prüfen.

Noch viel schlimmer: Diese Tests und damit die toxischen Substanzen wurden und werden mehrfach wöchentlich in Schulen und zu Hause (Wohnzimmertests) eingesetzt!

👉 Folgen Sie AUF1 auf Telegram:
t.me/auf1tv
Hier ist der Link mit dem Video der Pressekonferenz:

https://youtu.be/Jteqn8FqKWE
Gute Nacht 💫
Guten Morgen🍀
Es wird über eine neue Studie aus Japan über das Auslösen infektionsverstärkender Antikörper durch die mRNA-Injektionen berichtet, die am 16. September
veröffentlicht wurde. Man hätte nur von Anfang an auf Prof. Bhakdi hören müssen....


https://tkp.at/2022/09/22/studie-impfung-mit-mrna-praeparaten-erzeugt-infektionsverstaerkende-antikoerper/
Erstaunliche Auskunft des Pressesprechers des Bundesverwaltungsgerichts.

Trotzdem verwenden zahlreiche Verwaltungs-und Strafgerichte ein bisher nur als Pressetext existierendes Urteil, um „Recht“ zu sprechen! Ist das noch Rechtsstaat?

-----Ursprüngliche Mitteilung-----
Von: Pressestelle <
[email protected]>
An: Susan Bonath <
[email protected]>
Verschickt: Fr, 23. Sept 2022 9:48
Betreff: AW: Presseanfrage Susan Bonath

Sehr geehrte Frau Bonath,
 
auf Ihre mit E-Mail vom gestrigen Tage gestellten Fragen kann ich Ihnen mitteilen, dass das von Ihnen genannte Urteil in schriftlicher Form noch nicht vorliegt. Wann dies der Fall sein wird, ist noch nicht absehbar.
Insoweit bitte ich Sie, ggf. Ende Oktober 2022 erneut nachzufragen. Die Frist zur Urteilsabsetzung beträgt fünf Monate nach der letzten mündlichen Verhandlung. Das Gericht kann diese Frist nicht verlängern.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Dr. Carsten Tegethoff
Richter am Bundesverwaltungsgericht
- Pressesprecher -
 
 
Bundesverwaltungsgericht
Pressestelle
Postfach 10 08 54
04008 Leipzig
 
Tel.-Nr.: 0341 2007-3010
Fax-Nr.: 0341 2007-1000
[email protected]
http://www.bundesverwaltungsgericht.de
Guten Morgen 🍀
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