WHO Exit
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#WHO #UweKranz #MarianneGrimmenstein #Bundesverfassungsgericht #BVerfG #Verfassungsbeschwerde

Ehemaliger LKA-Chef Kranz reicht Verfassungsbeschwerde gegen WHO-Verträge ein

17.06.2023

Der ehemalige Leiter des Landeskriminalamts Thürningen, Ltd. Ministerialrat a.D. Uwe Kranz und Marianne Grimmenstein von der Gemeinwohl-Lobby GWL haben gemeinsam beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen die Allmachts-Ansprüche der WHO eingebracht. Sie sehen in den Bestrebungen der WHO, in nationale Belange hineinzuregieren eine Verletzung von geltendem Grund- und Völkerrecht. Das Gericht wird zur Prüfung aufgefordert. Dabei geht es auch um die Abwehr der drohenden kommenden Zensur.

https://report24.news/ehemaliger-lka-chef-kranz-reicht-verfassungsbeschwerde-gegen-who-vertraege-ein/
Forwarded from HAINTZ.media (Markus Haintz)
Das #Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 15. September 2023, veröffentlicht am heutigen Tage, eine Verfassungsbeschwerde gegen die künftige Mitwirkung Deutschlands an den Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften 2005 und am internationalen Pandemievertrag der WHO nicht zur Entscheidung angenommen.


Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen künftige Mitwirkung Deutschlands an Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften 2005 und am internationalen Pandemievertrag
Pressemitteilung Nr. 83/2023 vom 27. September 2023 / Beschluss vom 15. September 2023 - 2 BvR 1082/23

Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Sie richtet sich nicht gegen einen tauglichen Beschwerdegegenstand.

a) Die Mitwirkung der Bundesregierung an dem Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags auf der internationalen Ebene eignet sich nicht als Beschwerdegegenstand, weil sie noch keine innerstaatlichen Rechtswirkungen auszulösen vermag; derartige Rechtswirkungen werden vielmehr erst durch ein Zustimmungsgesetz bewirkt. Zwar können Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen schon vor ihrem Inkrafttreten vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen werden. Die zu überprüfende Norm muss jedoch bereits erlassen – wenn auch nicht notwendigerweise schon in Kraft getreten – sein. Dies setzt voraus, dass sich Bundestag und Bundesrat abschließend mit dem Gesetz befasst haben, es also nur noch der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und der Verkündung bedarf.

b) Ausgehend hiervon ist die angegriffene zukünftige Mitwirkung der Bundesrepublik Deutschland an dem (erst zukünftig) geplanten Abschluss eines Pandemieabkommens und der zeitgleich geplanten Reform der Internationalen Gesundheitsvorschriften 2005 kein tauglicher Beschwerdegegenstand der Verfassungsbeschwerde. Denn sie löst keine innerstaatlichen Rechtswirkungen aus, die geeignet wären, die Beschwerdeführerin in ihren (Grund)Rechten zu verletzen. Da die Verhandlungen auf der internationalen Ebene noch andauern, liegt folglich schon kein Zustimmungsgesetz vor, welches Gegenstand einer abschließenden Befassung von Bundestag und Bundesrat gewesen ist.

2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den gesetzlichen Substantiierungsanforderungen.

Die Begründung der Verfassungsbeschwerde lässt eine mögliche Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Verfassungsidentität und ihres Wahlrechts infolge einer beabsichtigten Hoheitsrechtsübertragung rügt, setzt sie sich nicht detailliert mit den einzelnen Artikeln der Entwurfstexte hinsichtlich möglicher konkreter innerstaatlicher Rechtswirkungen auseinander und zeigt insbesondere nicht auf, dass die derzeitigen Entwurfstexte auf eine mit den Vorgaben des Grundgesetzes unvereinbare Hoheitsrechtsübertragung an die WHO abzielen.! Bundesverfassungsgericht
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