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Fazit: Es darf erst einmal geklärt werden auf welcher Rechtsgrundlage der Kindergarten oder Schule eine Impfpflicht vorgibt ?
Wenn dem wirklich so sein sollte, dann ist ganz klar auf Grundgesetz Artikel Nummer 2 Absatz 2 oder 3 hinzuweisen, das Recht auf körperliche Unversehrtheit.
Im Klartext in Deutschland gibt es keine Impfpflicht und wird es auch nie eine geben solange es das Grundgesetz gibt.
Deshalb dürfen Eltern ihre Sorgfaltspflicht ihren Kindern gegenüber ganz klar nachgehen.
Denn kein Arzt unterschreibt eine Impf Unbedenklichkeitsbescheinigung, Impfstoffhersteller übernehmen maximal vier Tage nach der Impfung Kollateralschäden somit ist mit logischen Menschenverstand ganz klar zu sagen dass hier eine fatale Glaubhaftmachung propagiert wird, denn Ärzte die wenig souverän und bis gar nicht aufgeklärt sind, sollten sich auch an dieser Stelle endlich informieren.
Denn was bringt eine Generation von Kindern und Eltern und Menschen die keineswegs imstande sind ihre geistlichen Fähigkeiten im Bezug auf die Selbstheilungskräfte zu aktivieren? So erschafft man höchstens einen modernen Sklaven der genug krank ist und Ertrag einbringt, allerdings keineswegs ein geistig gesunden Menschen der imstande ist seine Wahrnehmungsfähigkeiten für Bewusstsein und für ein natürliches geistliches Leben steht.

Also noch mal in Kurzfassung, erst einmal ist die Rechtsgrundlage zu hinterfragen und dann ist eine sofortige kurze Frist dem Kindergarten oder der Schule zu setzen, aufgrund welcher Rechtsgrundlage eine Impfpflicht in den Vertrags oder Regelwerken auf welcher Rechtsgrundlage festgesetzt wurde.
Sollte dies nicht eingehalten werden sind sofort weitere rechtliche Schritte einzuleiten, ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren ist diesbezüglich der richtige Weg, denn es muss ja schnell gehen, es steht eine Pflicht eine generelle gesetzliche Pflicht das Kind aufzunehmen. Rechtsanspruch auf Kindergartenplatz §24 SGB VIII.

Text & Bild: Netzfund

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