Schulden-Engel
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Um als Steuerberater ein Zurückbehaltungsrecht ausüben zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens muss ein gültiger Steuerberatungsvertrag vorliegen. Das spezifische Zurückbehaltungsrecht nach § 66 Abs. 4 StBerG greift nur, wenn es sich um einen solchen Vertrag handelt. Bei anderen Vertragsformen, wie dem Treuhandvertrag, ist lediglich das allgemeine Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB relevant.

Zweitens darf es keinen Verstoß gegen den Grundsatz „Treu und Glauben“ geben. Das Zurückbehaltungsrecht erreicht seine Grenze, wenn dessen Anwendung treuwidrig wäre. Dies könnte der Fall sein, wenn die Nicht-Herausgabe für den Mandanten erhebliche Nachteile mit sich bringt, wenn nur ein minimaler Betrag gefordert wird, ausreichende Sicherheiten für den Honoraranspruch vorhanden sind oder das Recht genutzt wird, um eine Honorarerhöhung durchzusetzen.

Innerhalb des Rahmens von § 66 Abs. 4 StBerG muss der Steuerberater eine vorläufige Rechnung ausstellen. Das ermöglicht dem Mandanten, das Zurückbehaltungsrecht durch Zahlung aufzuheben. Eine Sicherheitsleistung, etwa durch Hinterlegung, ist im Rahmen des § 66 Abs. 4 StBerG nicht ausreichend, während sie gemäß § 273 Abs. 3 BGB akzeptiert wird.

Steuerschätzung oder Pfändung – die Grenzen des Zurückbehaltungsrechts

Droht dem Steuerschuldner beziehungsweise Auftraggeber durch die Zurückbehaltung der Unterlagen ein Nachteil, wie eine Steuerschätzung oder Pfändung, hängen die Handlungsoptionen und damit die weitere Vorgehensweise von den Besonderheiten des Einzelfalls ab.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied am 21. Dezember 2004 unter dem Aktenzeichen 23 U 36/04, dass die Anwendung des Zurückbehaltungsrechts als treuwidrig anzusehen ist, wenn dadurch einem Gewerbetreibenden ein bedeutender Schaden droht. Dies ist der Fall, wenn er aufgrund des Fehlens der angeforderten Belege und Geschäftsunterlagen seine notwendigen Steuererklärungen nicht einreichen kann und somit die Gefahr einer Steuerschätzung besteht. Letztendlich entschied das Gericht, dass der Steuerberater verpflichtet ist, sämtliche Kassenbelege, Kassenabrechnungen und Bankauszüge an die Klägerin herauszugeben.

Wenn ein Mandant, der über kein Vermögen verfügt, in einem Steuerstrafverfahren steht und ihm eine Freiheitsstrafe droht, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann, und er ohne die beim Steuerberater liegenden Dokumente keine angemessene Verteidigung führen kann, kann der Steuerberater sich nicht in gutem Glauben auf sein Zurückbehaltungsrecht berufen. Dies entschied das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 14.05.2012 (Aktenzeichen: 15 W 813/12).

Liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor oder werden sonstige Grenzen überschritten, die der Steuerberater zu beachten hat, so kann der betroffene Steuerschuldner unter bestimmten Voraussetzungen einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Wenn Steuerberater Unterlagen als Pfand behalten, ist dies nicht immer zulässig.
bei fragen. 01522 59 60 413
zur info.
Wohnrecht in der Zwangsversteigerung – wann die Dienstbarkeit erlischt
Wohnrecht in der Zwangsversteigerung – wann die Dienstbarkeit erlischt

In der Praxis wird ein Wohnrecht häufig im Zusammenhang mit einer Schenkung eingetragen. Beispielsweise können sich Eltern, die ihr Eigenheim zu Lebzeiten auf ihre Kinder übertragen, aber selbst darin wohnen bleiben wollen, durch ein lebenslanges Wohnrecht absichern. Finanzielle Aspekte wie Freibeträge und Erbschaftssteuer oder persönliche Motive wie Erbengemeinschaften, Erbauseinandersetzungen oder die gesetzliche Erbfolge machen die Schenkung zu einer vorteilhaften Alternative zur Vererbung von Wohneigentum.
Was aber, wenn der Eigentümer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt und ein Grundbuchgläubiger die Zwangsversteigerung des Grundstücks beantragt? Sodann stellt sich für Wohnrechtberechtigte die zentrale Frage, ob das Wohnrecht erlischt und wenn ja, ob zumindest ein Ausgleichsanspruch entsteht.

Was ist ein Wohnrecht?

Gemäß § 1093 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) stellt das dingliche Wohnrecht eine spezielle Form der persönlichen Dienstbarkeit dar, die mit einer nießbrauchsähnlichen Konfiguration verknüpft ist und ihren Platz in der Abteilung II des Grundbuchs findet. Dieses Recht ist dadurch definiert, dass dem Berechtigten die Befugnis eingeräumt wird, ein bestimmtes Gebäude oder Teile davon unter Ausschluss des Eigentümers zu Wohnzwecken zu nutzen. Zu beachten ist, dass das Wohnrecht nicht vererbt, verkauft oder auf andere Weise übertragen werden kann.

Um das Wohnrecht und die damit verbundenen Rechte und Pflichten sowohl des Eigentümers als auch des Wohnberechtigten verbindlich zu dokumentieren, ist es ratsam, diese in einem notariell beurkundeten Vertrag festzuhalten. Im Anschluss daran sollte der Notar die Eintragung des Wohnrechts ins Grundbuch in die Wege leiten, um sicherzustellen, dass es auch bei etwaigen Konflikten zwischen Eigentümer und Wohnberechtigtem oder bei einem Verkauf der Immobilie Bestand hat.

Das Wohnrecht kann, abhängig von der getroffenen Vereinbarung, zeitlich befristet oder lebenslang, entgeltlich oder unentgeltlich gewährt werden. Häufig einigen sich die beteiligten Parteien in der Praxis auf ein lebenslanges Wohnrecht, das ohne eine Gegenleistung gewährt wird.

Erlöschen des Wohnrechts

Das Wohnrecht als eine Art der Dienstbarkeit verfällt unter denselben Bedingungen wie jede andere beschränkte persönliche Dienstbarkeit, nämlich vorrangig mit dem Ableben des Berechtigten, jedoch nicht bereits mit dessen Auszug aus den betroffenen Wohnräumen.

Auch die Vernichtung des Gebäudes gilt nach gängiger Auffassung als spezieller Erlöschensgrund. Das Wohnrecht gründet nicht auf der Erlaubnis, auf dem belasteten Grundstück eine Wohnung zu errichten, sondern vielmehr darauf, ein bereits bestehendes Gebäude zu bewohnen. Hier manifestiert sich der Differenzpunkt zwischen Nießbrauch und dinglichem Wohnrecht. Während sich der Nießbrauch auch auf ein nach einer Zerstörung neu errichtetes Gebäude und seine wesentlichen Teile erstreckt, findet diese Bindung im Wohnrecht keine Anwendung. Folglich fehlt bei der Vernichtung des Gebäudes ein Objekt, an dem das Recht weitergeführt werden kann. Eine gesetzlich verankerte Pflicht zum Wiederaufbau durch den Grundstückseigentümer existiert im BGB-Wohnrecht nicht, sie tritt nur bei expliziter Absprache in Kraft.

Ein allein in der Person des Berechtigten liegendes subjektives Ausübungshindernis lässt das Wohnungsrecht nicht generell erlöschen. Dies gilt auch dann, wenn der Berechtigte das Wohnungsrecht wegen seiner Unterbringung in einem Pflegeheim nicht aktiv ausübt. Entscheidend sind jedoch die Besonderheiten des Einzelfalls.

Je nach Rang: Wohnrecht erlischt bei Zwangsversteigerung
Lasten und Dienstbarkeiten, einschließlich des Wohnrechts, die in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen sind, bleiben normalerweise sowohl beim Verkauf der Immobilie als auch bei einer Zwangsversteigerung bestehen. Hierbei spielt die Rangfolge des Wohnrechts eine wesentliche Rolle, insbesondere im Kontext einer Zwangsversteigerung. Schwierigkeiten für den Inhaber des Wohnrechts entstehen, wenn die Zwangsversteigerung auf Grundlage eines Rechts durchgeführt wird, das im Grundbuch einen höheren Rang als das Wohnrecht besitzt.

Ist das Wohnrecht in der Rangfolge höher angesiedelt als das Recht des betreibenden Gläubigers, bleibt es auch nach der Versteigerung erhalten. Dies ist allerdings selten der Fall, da Banken im Zuge einer Finanzierung typischerweise den ersten Rang im Grundbuch anstreben. Ist das Wohnrecht hingegen rangniedriger, erlischt es mit dem Zuschlag bei der Zwangsversteigerung. In einer solchen Situation ergibt sich ein Anspruch auf Wertersatz aus dem Erlös der Versteigerung gemäß § 92 des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG). Allerdings endet dies für den Berechtigten oftmals ohne nennenswerten Ertrag.
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Umwandlung eines Kontos in ein P-Konto bei vorhandenem
Minus
Personen mit einem negativen Kontostand fanden es früher oft schwierig, ihr Girokonto in ein
Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umzuwandeln. Mittlerweile ist es für Banken nicht mehr zulässig,
die Einrichtung eines P-Kontos abzulehnen, wie es früher oft der Fall war. Es stellt sich jedoch die
Frage, was mit dem vorhandenen Kontominus geschieht.
In diesem Artikel behandeln wir die wesentlichen Punkte, die bei der Transformation eines Kontos
mit negativem Saldo in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) relevant sind.

Ihr Recht auf ein P-Konto: Optionen auch bei vorhandenem Kontominus
Selbst Girokonten mit einem negativen Saldo können in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
umgewandelt werden. Diese Bestimmung wurde von der Bundesregierung in den §§ 850k Absatz 1
Satz 2 und 901 der Zivilprozessordnung (ZPO) neu definiert. Dabei spielt es keine Rolle, ob schon eine
Kontopfändung erfolgt ist oder nicht.

Was wird aus dem Minus bei der Umwandlung des Kontos in ein P-Konto?
Nach der Umwandlung eines Kontos in ein P-Konto darf die Bank laut § 901 ZPO keine
Aufrechnungen und Verrechnungen mehr vornehmen. Das bedeutet, dass eingehende Zahlungen
nicht mehr mit bestehenden Forderungen verrechnet werden dürfen. Für den Schuldner muss
dadurch ein Guthaben bis zur Höhe seines Freibetrags verfügbar sein. Es ist wichtig, den Zeitpunkt
der Umwandlung in ein P-Konto zu dokumentieren, idealerweise durch eine Kopie der
Umwandlungserklärung.

Auch wenn das Konto bereits einen negativen Saldo aufweist, findet der § 901 ZPO Anwendung. Um
sicherzustellen, dass der Freibetrag bei künftigen Gutschriften vollständig genutzt werden kann, ist es
wichtig, das Konto innerhalb eines Monats nach einer Kontopfändung in ein P-Konto umzuwandeln.

Wichtig zu beachten ist, dass Kreditvereinbarungen, die vor der Umwandlung getroffen wurden,
weiterhin bestehen bleiben und nicht nachträglich geändert werden können, da hier das
Aufrechnungsverbot nicht greift. Um den vollen Freibetrag nutzen zu können, muss eine bestehende
Kreditraten-Vereinbarung aktiv beendet werden. Hierbei kann eine anerkannte
Schuldnerberatungsstelle Unterstützung bieten.

Was geschieht mit dem Dispo?
Personen, die ein Girokonto mit einem Dispositionskredit (Dispo) besitzen, sollten beachten, dass bei
einer Umwandlung in ein P-Konto der Dispo endet. Laut § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO muss ein P-Konto
ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden. Das bedeutet auch, dass Kreditkarten, außer
Prepaid-Karten, gekündigt werden, da Überziehungen nicht mehr zulässig sind.

Im Falle eines bereits genutzten Dispo-Kredits, muss die Bank den entstandenen Sollbetrag separat
verbuchen, um das P-Konto als reines Guthabenkonto führen zu können. Dieser Sollbetrag wird auf
ein anderes Buchungskonto übertragen. Wie genau Banken diesen Prozess handhaben, ist nicht
einheitlich geregelt und kann von Bank zu Bank variieren, da der Gesetzgeber auch nach einer
Reform im Dezember 2021 hierzu keine eindeutigen Vorgaben gemacht hat.

Die Frage der Zinsbelastung auf den Sollbetrag des Dispokredits ist ebenfalls nicht gesetzlich geregelt.
Die Verbraucherzentrale NRW vertritt die Meinung, dass die üblicherweise höheren Dispozinsen
nicht mehr anwendbar sein sollten. Sie argumentiert, dass es sich bei dem Sollbetrag nicht mehr um
einen Kreditrahmen handelt, den die Bank dem Kunden zur Verfügung stellt, sondern um eine
Forderung der Bank an den Kunden. Daher sollte nach ihrer Auffassung die gesetzliche
Schadensminderungspflicht greifen, wodurch nur der gesetzliche Verzugszins von der Bank
berechnet werden dürfte.
Ist mit der Bank eine Rückzahlungsvereinbarung zu treffen?
Früher boten P-Konten im Minus nur begrenzten Schutz vor Aufrechnung. Banken forderten oft von
ihren Kunden, Zahlungsvereinbarungen zu treffen, um den Sollbetrag eines Dispokredits zu
verringern. Mit der Umwandlung in ein P-Konto entfällt jedoch das Recht der Bank, eine solche
Vereinbarung zu verlangen. Trotzdem kann es für den Kontoinhaber sinnvoll sein, eigenständig eine
solche Vereinbarung mit der Bank zu treffen, um seine Schulden abzubauen.

Ob eine Zahlungsvereinbarung in einer spezifischen Situation ratsam ist, hängt von den individuellen
Umständen des Schuldners ab. Daher ist es empfehlenswert, sich vorab von einer
Schuldnerberatungsstelle beraten zu lassen. Dies ist besonders wichtig, wenn zur
Schuldenbegleichung Einkommen verwendet wird, das eigentlich unpfändbar ist, oder wenn sogar
die Aufnahme eines neuen Kredits in Betracht gezogen wird.

Weg-Adresse – Ihr Weg aus einer Schuldensituation
Sind Sie mit finanziellen Herausforderungen konfrontiert und suchen nach umfassenden
Informationen über das Pfändungsschutzkonto? Brauchen Sie qualifizierte Beratung in Sachen
Schulden mit innovativen Strategien? Bei Weg-Adresse bieten wir zwar keine juristische Beratung,
aber individuell angepasste Hilfestellungen – von Schuldensanierung bis hin zu sofortiger Notfallhilfe
–, die Ihnen den Weg zu einem schuldenfreien Leben ebnen können.

Unser Ansatz basiert auf speziellen Methoden, die über das herkömmliche Angebot regulärer
Schuldnerberatungen hinausgehen und meist nur einem ausgewählten Kreis von Juristen bekannt
sind. Sie können uns entweder telefonisch erreichen oder unser Online-Kontaktformular nutzen, um
mit uns in Verbindung zu treten. Wir entwickeln gemeinsam mit Ihnen einen Plan, der optimal auf
Ihre Situation zugeschnitten ist. Ein persönliches Gespräch kann der erste Schritt zu einem
Neubeginn sein!
Doppelpfändung
Nachdem ein Gläubiger einen vollstreckbaren Titel erhalten hat, ist er berechtigt, ausstehende Forderungen mittels Zwangsvollstreckung einzutreiben. Dies ermöglicht ihm Maßnahmen wie die Pfändung des Gehalts oder des Kontos des Schuldners. Eine Doppelpfändung tritt ein, wenn der Gläubiger sowohl eine Gehaltspfändung beim Arbeitgeber als auch eine Kontopfändung bei der Bank des Schuldners initiiert.

Ist eine Doppelpfändung rechtlich zulässig?
Die rechtliche Grundlage für Zwangsvollstreckungen wird in den §§ 704 – 945b der Zivilprozessordnung (ZPO) definiert. Ein explizites Verbot der Doppelpfändung, also der gleichzeitigen Pfändung von Konto und Gehalt, ist darin nicht festgelegt. Daher dürfen Gläubiger sowohl auf das Gehalt als auch auf das Konto des Schuldners zugreifen.

Allerdings ist die sogenannte „echte Doppelpfändung“ untersagt. Eine solche liegt vor, wenn ein Gläubiger denselben Pfändungsgegenstand, wie beispielsweise das Girokonto des Schuldners, zweimal aufgrund derselben Forderung pfändet.

Da Gläubigern die Möglichkeit gegeben ist, mehrere Vollstreckungsmaßnahmen gleichzeitig durchzuführen, ist es für Schuldner ratsam, alle ihnen zustehenden Schutzrechte in Anspruch zu nehmen. In solchen Situationen kann eine Unterstützung durch eine Schuldnerberatung sinnvoll sein.

Doppelpfändung durch unterschiedliche Gläubiger – das ist zu beachten
In einem Szenario, in dem ein Schuldner gleichzeitig mit mehreren Gläubigern konfrontiert wird, die ihre Forderungen mittels Zwangsvollstreckung geltend machen wollen, kommt ein weiterer Aspekt ins Spiel: der Prioritätsgrundsatz. Bei Mehrfachpfändungen durch unterschiedliche Gläubiger erhält die Pfändung, die zeitlich zuerst dem Schuldner zugestellt wurde, den Vorrang.

Dies bedeutet, dass die Gläubiger gemäß der Reihenfolge der Zustellung ihrer jeweiligen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse befriedigt werden.

Wie sich Schuldner vor einer Doppelpfändung schützen können
Um zu vermeiden, dass ein Gläubiger neben dem pfändbaren Lohnanteil auch den verbleibenden Betrag auf einem P-Konto erhält, muss der Schuldner einen Freigabebeschluss vom Vollstreckungsgericht erwirken. Dieser Beschluss ermöglicht es dem Schuldner, das gesamte Gehalt nach Abzug der pfändbaren Summe zu behalten. Die rechtliche Basis für diesen Antrag ist in § 850k Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) verankert.

Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag das gesamte Gehalt des Schuldners freigeben, das regelmäßig von einem bestimmten Arbeitgeber auf das Gehaltskonto eingezahlt wird. Somit ist das Arbeitseinkommen nicht erneut der Pfändung unterworfen. Laut einer Entscheidung des Landgerichts Münster soll dem Schuldner auf seinem P-Konto der volle pfändungsfreie Betrag seines Arbeitseinkommens verbleiben.

Falls der Schuldner über kein regelmäßiges monatliches Einkommen verfügt, kann er einen Blankettbeschluss beim Gericht beantragen. Dieser schützt ihn davor, monatlich einen neuen Freigabebeschluss einholen zu müssen, und bietet so zusätzliche Sicherheit.

Weg-Adresse – die richtige Adresse bei einer belastenden Doppelpfändung
Eine Doppelpfändung kann für Schuldner eine enorme Herausforderung darstellen. In solchen Situationen ist qualifizierter Rat essentiell, und genau diesen bieten wir Ihnen an. Wir unterstützen Sie dabei, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zusätzliche Belastungen zu vermeiden.

Zwar bieten wir bei Weg-Adresse keine rechtliche Beratung an, aber wir können individuelle Hilfestellungen leisten – von der Schuldensanierung bis hin zur sofortigen Notfallhilfe –, um Ihnen den Weg in ein schuldenfreies Leben zu ebnen. Unser Ansatz nutzt spezielle Methoden, die über das gängige Angebot regulärer Schuldnerberatungen hinausgehen und meist nur einem begrenzten Kreis von Fachleuten bekannt sind.

Sie erreichen uns telefonisch oder können unser Online-Kontaktformular nutzen, um mit uns in Verbindung zu treten. Gemeinsam entwickeln wir einen auf Ihre individuelle Situation abgestimmten Plan. Ein persönliches Gespräch kann der erste Schritt auf Ihrem Weg zu einem Neuanfang sein!
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IBAN-Diskriminierung
Die IBAN-Diskriminierung, manchmal auch als SEPA-Diskriminierung bekannt, bezieht sich auf die
Zurückweisung einer Internationalen Bankkontonummer (IBAN), die aus einem EU-Land oder einem
anderen Staat im SEPA-Gebiet stammt, durch einen Gläubiger oder Schuldner.

Erscheinungsformen - wie sich IBAN-Diskriminierung äußern kann
IBAN-Diskriminierung tritt in verschiedenen Situationen auf und betrifft ausländische Girokonten in
Deutschland ebenso wie deutsche Girokonten im Ausland. In einigen Fällen können Kunden ihre
internationale Bankkontonummer (IBAN) nicht auf Webseiten eingeben, zum Beispiel beim Abschluss
von Mitgliedschaften in Fitnessstudios, beim Abschluss von Versicherungen oder bei der Anmeldung
für einen neuen Stromvertrag. In diesen Fällen ist es oft schlichtweg nicht möglich, eine IBAN mit
einem anderen Länderkürzel als dem lokalen zu verwenden.

Ein ähnliches Problem kann am Arbeitsplatz auftreten, wenn Mitarbeiter ihre Kontodaten an den
Arbeitgeber weitergeben müssen. Zudem bestehen einige traditionelle Banken auf eine lokale IBAN,
beispielsweise bei der Kreditvergabe.

IBAN-Diskriminierung – nach EU-Verordnung verboten
Nach Artikel 9 der EU-Verordnung 260/2012, welche die technischen Richtlinien und geschäftlichen
Anforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro regelt, gilt:
„(1) Ein Zahler, der eine Überweisung an einen Zahlungsempfänger vornimmt, der Inhaber eines
Zahlungskontos innerhalb der Union ist, gibt nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses
Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Artikel 3 erreichbar ist.
(2) Ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um
Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist,
gibt nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto
gemäß Artikel 3 erreichbar ist.“

Somit können für Überweisungen und Lastschriften innerhalb der EU alle zugänglichen Konten
genutzt werden, unabhängig davon, in welchem Mitgliedsland sie geführt werden.

IBAN-Diskriminierung – die Folgen für Verbraucher
Wenn Unternehmen das Verbot der IBAN-Diskriminierung missachten, kann dies für Verbraucher
schwerwiegende Konsequenzen haben. Ein mögliches Szenario ist, dass ein Arbeitgeber ausländische
IBANs nicht akzeptiert, was dazu führen kann, dass Sie Ihr Gehalt nicht erhalten. In der
Vergangenheit gab es bereits Fälle, in denen Personen aufgrund dieses Problems ihr Arbeitslosengeld
nicht bekamen. Weiterhin könnten Sie Schwierigkeiten haben, Rechnungen zu bezahlen, wenn Ihr
Konto aufgrund einer ausländischen IBAN nicht akzeptiert wird. Auch der Abschluss eines
Mobilfunkvertrags könnte sich als problematisch erweisen. Zudem besteht die Gefahr, dass eine

Versicherung Ihren Antrag auf Kontoeröffnung ablehnt, wodurch Ihnen die Inanspruchnahme der
angebotenen Versicherungsleistungen verwehrt bleibt.

Wie kann man sich gegen IBAN-Diskriminierung wehren?
Angesichts wiederholter Beschwerden in Deutschland bezüglich der SEPA-Diskriminierung hat die
Wettbewerbszentrale im Jahr 2017 eine spezielle Beschwerdestelle eingerichtet. Verbraucher, die
auf Probleme stoßen, weil ein Unternehmen sich weigert, eine Lastschrift von einem ausländischen
SEPA-Konto einzuziehen, können sich an diese Stelle wenden. Die Einreichung von Hinweisen ist über
ein Online-Formular, per Brief oder E-Mail möglich. Bislang sind bei der Beschwerdestelle bereits
hunderte von Beschwerden eingegangen.

Nach Eingang einer Beschwerde fordert die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs die
betroffenen Unternehmen auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Sollte sich ein Unternehmen
weiterhin weigern, wird der Fall vor das zuständige Landgericht gebracht. Die Erfahrung zeigt, dass
die Wettbewerbszentrale in fast allen diesen Fällen erfolgreich war.
Das praktische Sepa-Beschwerdeformular der Wettbewerbszentrale können Sie über folgenden Link
aufrufen:
<a
href="https://www.wettbewerbszentrale.de/de/beschwerdestelle/sepabeschwerdeformular/">Onli
ne-Beschwerdeformular</a>

Weg-Adresse – Ihre kompetente Anlaufstelle rund um das Thema Schulden
Sie sind in eine finanzielle Schieflage geraten, vielleicht sogar durch eine unzulässige IBAN-
Diskriminierung? Bei Weg-Adresse bieten wir individuelle Unterstützung in finanziellen
Krisensituationen, von der Schuldensanierung bis zur Soforthilfe für einen schuldenfreien Neustart.
Wir bieten keine Rechtsberatung an, aber unsere Methoden gehen über das hinaus, was
herkömmliche Schuldnerberatungsstellen anbieten, und sind insbesondere bei Juristen bekannt.

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einen auf Ihre Situation zugeschnittenen Plan. Ein erstes persönliches Gespräch kann ein
entscheidender Schritt auf dem Weg zu einem finanziell unbelasteten Neuanfang sein.
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