18.
Deutsches Reich: Staat oder Staatenbund
4v4
Völkerrechtliche Aspekte
Es wird behauptet, das Deutsche Reich im Rechtsstand von 1914 müsse ein Staat sein, weil durch die Definition des gemeinsamen Indigenats im Art. 3 im Bundesvertrag von 1871 ("Reichsverfassung") ein Staatsvolk entstanden sei und damit ein Staat gegründet worden sei.  
Zitat: Art. 3.:
"Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige … eines jeden Bundesstaates in jedem andern Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß ... zum Genusse aller ... bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen ... und ... gleich zu behandeln ist."   "Gemeinsames Indigenat" beduetet somit entsprechend Art. 3 des Bundesvertrages von 1871 ("Reichsverfassung"), daß ein Angehöriger eines der 26 deutschen Staaten in jedem der 26 deutschen Staaten dieselben Rechte hat wie ein einheimischer Staatsangehöriger, ohne daß der Betreffende die jeweilige einheimische Staatangehörigkeit erhalten oder inne haben müßte. Beim gemeinsamen Indigenat entsprechend Art. 3 des Bundesvertrages ("Reichsverfassung") handelt es sich folglich um eine rechtliche Gleichstellung, ohne daß damit die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaatt verloren gegangen ist oder eine neue Staatsangehörigkeit entstanden ist.      

Es wird behauptet, das Deutsche Reich im Rechtsstand von 1914 müsse allein deshalb ein Staat sein, weil es ein Völkerrechtssubjekt sei. Dies ist jedoch eine falsche Schlußfolgerung. Ein Völkerrechtssubjekt ist ein Rechtssubjekt im Völkerrecht, also ein Träger von Rechten und Pflichten im Völkerrecht. Ein Staat ist damit immer ein Völkerrechtssubjekt, das heißt jedoch nicht, daß jedes Völkerrechtssubjekt ein Staat ist. Eine sinnvolle Unterteilung ist:

Originäre Völkerrechtssubjekte: Ihnen haftet ihre Völkerrechtsfähigkeit aus sich selbst heraus an.
Zu differenzieren sind dabei
originäre staatliche Völkerrechtssubjekte:
- Staaten (im völkerrechtlichen Sinne)
○  originäre nichtstaatliche Völkerrechtssubjekte:
- Internationales Komitee des Roten Kreuz
- Heiliger Stuhl
- Souveräner Malteser-Ritterorden

Derivative Völkerrechtssubjekte: Sie leiten ihre Völkerrechtsfähigkeit aus der Rechtsfähigkeit ihrer Gründungssubjekte ab.
Es handelt sich hierbei insbesondere um die internationalen Organisationen wie
○ "Vereinten Nationen"
○  "Europäische Union" (im engeren Sinne Simulation eines Staatenbundes) (nach herrschender Lehrmeinung seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon eine eigene Rechtspersönlichkeit)
○ reale Staatenbünde beispielsweise
- Deutscher Bund von 1815 - 1866
- Norddeutscher Bund von 1866 bis 1871
- Deutsches Reich von 1871

Fazit: Jeder Staat ist ein Völkerrechtssubjekt, aber nicht jedes Völkerrechtssubjekt ist ein Staat. Das Deutsche Reich im Rechtsstand von 1914 ist als Staatenbund ein Völkerrechtssubjekt ("derivatives Völkerrechtssubjekt"), ohne selbst ein Staat zu sein. Es ist als Staatenbund ein Völkerrechtssubjekt wie beispielsweise der Norddeutsche Bund von 1867 oder der Deutsche Bund von 1815
Dr. Klaus Maurer

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