Frau Esken, das ist nun wirklich der absolute Tiefpunkt Ihrerseits und der SPD:
§130 StGB (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren... wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art... öffentlich... verharmlost.