Beweislast-Umkehr mit Masern-Express

Das Landgericht Heilbron hatte am 18. Februar geurteilt (hier nachzulesen: Quelle), dass derjenige, der vor einer Impfung schweigt und sich nicht ausführlich informiert, eben Pech gehabt habe, wenn etwas schiefgehe. Die Impfgeschädigte verlor den Prozess gegen die Impfärztin. „Ein Anspruch bestünde schon deshalb nicht, weil N. Ferati der Impfung wirksam zugestimmt hätte“. Die öffentliche Impfempfehlung würde nichts daran ändern, „dass die Impfung gleichwohl freiwillig ist und sich der einzelne Impfling daher auch dagegen entscheiden kann“. Die zu impfende Person müsse auch eine Entscheidung darüber treffen, ob sie „die mit der Impfung verbundenen Gefahren auf sich nehmen soll oder nicht“, äußerten die Richter. „Dafür müsse sie jedoch auch die Gefahren kennen; hierzu wiederum diene die ärztliche Aufklärung.“

Dieses Urteil bringt das Dilemma der Eltern in Sachen Masern-Impfung auf den Punkt. Wer einfach den öffentlichen Verlautbarungen glaubt, dass bei der Masern-Impfung schon nicht passieren würde, hat im Falle eines Impfschadens einfach Pech gehabt – man hätte sich ja schließlich auch gegen die Impfung entscheiden können. Selbst, wenn man sich allerdings vorher umfangreich ärztlich hätte aufklären lassen, ändert sich am Ergebnis nichts. Alleine die Eltern und ihr Kind tragen das gesamte Risiko, dass bei der Impfung etwas schief laufen kann.

Mit Masern.Express lässt sich nun eine Beweislastumkehr herbeiführen. Grundlage dafür sind die Warnhinweise der Hersteller der Impfstoffe in den Zulassungs-Unterlagen. Wenn hier nämlich davor gewarnt wird, dass keine Impfung durchgeführt werden darf, wenn eine allergische Reaktion möglich sei, dann muss im Falle einer Impfpflicht der Staat hier im Einzelfall einen möglichen Schaden proaktiv ausschließen können. Der Staat muss dann dem Impfwilligen schriftlich zusichern, dass er in seinem konkreten Fall einen Schaden ausschließen kann. Das Gesundheitsamt ist zu einer Prüfung verpflichtet, ähnlich wie dies im Asylrecht der Fall ist. Auch hier muss die zuständige Behörde tätig werden, wenn der Betroffene das Wort „Asyl“ auch nur in den Mund nimmt. Im konkreten Fall geht es quasi um einen „Impf-Asyl-Antrag“, der eben zu prüfen ist.

Dieser Ausschluss einer Allergie ist jedoch fachlich schlichtweg unmöglich, wie dieses Labor auf seiner Webseite wunderbar klar darlegt: (Quelle) gleich im zweiten Absatz heißt es: „Allergische Reaktionen auf Medikamente sind nicht vorhersehbar. Medikamentenallergien treten auch bei Patienten mit völlig unauffälliger Allergieanamnese auf.“

Es ist fachlich unmöglich, irgendeine allergische Reaktion im Voraus auszuschließen. Genau deshalb wird sich jede Behörde sehr schwer damit tun, diesen Ausschluss im Falle einer Masern-Impfung dennoch zuzusichern. Die dafür erforderlichen Argumente erhalten die Eltern mit der Aufklärung und dem Gutachten sowie den Anschreiben für Gesundheitsamt und Kita von Masern.Express.

Der Weg mag ungewöhnlich klingen. Allerdings wird hier lediglich das Heilbronner Urteil in Verbindung mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2022 (1 BvR 2649/21) umgesetzt. In eben diesem Urteil in Sachen Impfpflicht kommen die obersten Verfassungsrichter zu dem Ergebnis, dass es grundsätzlich zulässig sei, eine Impfpflicht zu verlangen, diese jedoch im Einzelfall zu überprüfen sei. Genau darum bitte die Eltern das Gesundheitsamt mit Masern.Express.
How to Change Teams Background