❗️VG Stuttgart kassiert Allgemeinverfügung gegen #Spaziergänge❗️

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Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat einem Eilantrag gegen ein Verbot nicht angemeldeter Versammlungen stattgegeben. Auch für solche Versammlungen gegen die Corona-Schutzmaßnahmen würden die Verfassungsvorgaben zur Versammlungsfreiheit gelten, teilte das Gericht am Freitag in Stuttgart mit (Az.: 1 K 80/22). Der bloße Verstoß gegen die Anmeldepflicht sei noch keine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Einer Allgemeinverfügung der Stadt Bad Mergentheim gegen „Corona-Spaziergänge“ fehle eine tragfähige Gefahrenprognose, beschied das Gericht.

Quelle 👉 stuttgarter-zeitung.de)

Das Gericht stellt hier zwei grundsätzliche Dinge klar, die wir Anwälte bereits seit Monaten vor Gericht monieren, obwohl diese längst höchstgerichtlich geklärt waren.

1. Es reicht eben nicht aus, eine Versammlung mit dem Verweis auf eine fehlende Anmeldung zu verbieten bzw. die vor Ort für illegal zu erklären.

2. Spaziergänge sind Versammlungen i. S.d. Art.8 GG und unterliegen damit dessen Schutzbereich. Folglich sind auch die Teilnehmer geschützt, die nicht sanktioniert werden dürfen.

Leider wenden viele Amtsgerichte derzeit die Grundsätze des Versammlungsrecht derzeit nicht an wie meine Erfahrungen zeigen.

Es bleibt zu hoffen, dass es weiterhin so klare Entscheidungen pro Versammlungsrecht getroffen werden.

Insbesondere müssen sämtliche Allgemeinverfügungen, die pauschal #Spaziergänge mit Verweis auf die fehlende Anmeldung verbieten, gerichtlich angegangen werden.

Es besteht noch Resthoffnung wie dieses Beispiel zeigt.
How to Cut in iMovie