Forwarded from Friedemann Däblitz
Ich bin den Beschluss durchgegangen. Er ist Wirklichkeitsleugnend und Totalitär.

Wirklichleitsleugnend, weil er bei gegenteiliger Evidenz an der Ansteckungsgefahr im Freien festhält (soweit nix Neues).

Totalitär, weil er die Vermeidung der fiktiven Gefahr im Freien über Alles stellt.

Vielmehr hat auch der im dortigen Verfahren vom Amtsgericht befragte Sachverständige gerade bei größeren Menschenansamm- lungen mit geringen Abständen im Freien eine Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 jedenfalls dann nicht mit letzter Gewissheit ausschließen können, wenn sich Personen für längere Zeit unmittelbar dicht gegenüberstehen und hierbei beim Sprechen, Niesen oder Husten winzige Viruspartikel durch die Atemluft ausstoßen (Rn. 68).“

Das OVG greift dabei auf die Entscheidung des BVerfG zurück, welches die Sachkunde der Aerosolforscher zwar eingeholt, dann aber ignoriert hatte. Stattdessen betonte das BVerfG, dass Modellierer auch im Freien eine Ansteckungsgefahr von 100% (sic!) ermittelt hätten, wenn man 5 min in einer infektiösen Atemwolke stünde.

Die Versammlungsfreiheit dient der körperlichen Sichtbarmachung von Überzeugungen im öffentlichen Meinungskampf. Sie war stets das Zeichen von Selbstbestimmtheit souveränen Völkern. Das hat das BVerfG noch in der Brokdorf Entscheidung herausgestellt und deren konstitutive Bedeutung für das demokratische Gemeinwesen betont.

Dass nun nur Getestete ab 750 Personen sich versammeln dürfen spricht jeder Selbstbestimmtheit, jedem Selbstbewusstsein und jeder Souveränität Hohn.

Allerdings nur dann, wenn man sich beugt.

Insofern bin ich bei abschlägigen Entscheidungen zum Versammlungsrecht mittlerweile ziemlich gelassen.
@RA_Friede
Twitter Analytics: Measuring and Optimizing Your Social Media Impact