Grund ist allein die fehlende genaue Darlegung des Verwaltungsgerichts München zu den verfahrensinternen Gründen des nur ausnahmsweise zulässigen „Hängebeschlusses“. Zugleich wurde die Landeshauptstadt München aber vom Verwaltungsgerichtshof im heutigen Beschluss ausdrücklich belehrt, dass über den Eilantrag in der Sache natürlich erst einmal das Verwaltungsgericht München entscheiden muss und der Verwaltungsgerichtshof dieser noch ausstehenden erstinstanzlichen Entscheidung auch nicht aufgrund eines entsprechenden (unzulässigen) Antrags der Landeshauptstadt München vorgreifen dürfe und werde.
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