"Die Bundesregierung beruft sich für das Vorhaben auf bereits mehrfach geänderte und aufgefüllte Passagen im Grundgesetz, konkret auf den Artikel 87a.
Darin heißt es beispielsweise, die Bundeswehr könne "im Verteidigungs- und Spannungsfall" auch "zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen" herangezogen werden, etwa – und hier wird es kritisch – "zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes".
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