Forwarded from Friedemann Däblitz
Interessant ist auch Art. 115 h GG. Demnach verlängern sich die Wahlperioden für Bundes- und Länderparlamente u.A. um mehr als die Dauer des Verteidigungsfalles. Das dürfte einen Anreiz für eine lange Fortdauer eines einmal ausgerufenen Krieges darstellen. Und über diese wichtige Frage haben genau diejenigen zu entscheiden, die von dieser Regelung profitieren würden (Bundestag + Bundesrat, Art. 115 l GG).

In Art. 115 l Abs. 2 GG heißt es: „Der Verteidigungsfall ist unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.“

Woran muss ich da denken? § 5 IfSG: „Der Deutsche Bundestag hebt die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wieder auf, wenn die Voraussetzungen nach Satz 6 nicht mehr vorliegen.“ - hat gut geklappt. (2/2->1) @RA_Friede
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